Ein Mann stellte Bitcoins anderen Nutzern für einen bestimmten Zeitraum darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür er eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte die Vergütung aus diesem sogenannten Krypto-Lending als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen. Dieser pochte auf die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungssteuersatzes von 25%.
Keine Chance: Das FG Köln sieht in den Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, auf die die pauschale Abgeltungssteuer anzuwenden wäre. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien (Urteil vom 10.09.2025 – 3 K 194/23).
Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen, erläutert das Gericht. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Sie stellten aber gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Denn Gläubiger im In- und Ausland hätten – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren müssen. Zwar hätten Kryptowerte eine gewisse Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das aber zwinge nicht, den Begriff der Kapitalforderung auf sie zu erstrecken.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Steuerpflichtige hat Revision eingelegt (Az.: VIII R 23/25).


