FG Hessen: Steuern können nur eingeschränkt in bar gezahlt werden

Das Finanzamt kann Steuerzahler, die ihre Steuern bar zahlen wollen, an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verweisen, bei dem das Amt auch ein Bankkonto unterhält. Dies hat das Finanzgericht mit Urteil vom 12.12.2017 entschieden. Anfallende Bankgebühren für die Bareinzahlung müsse der Steuerpflichtige selbst tragen (Az.: 11 K 1497/16). Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 19/18 die Revision anhängig.

Kläger wollte Einkommensteuer in bar zahlen

Der Kläger wollte fällige Einkommensteuer in bar bei dem vom Finanzamt ermächtigten Kreditinstitut zahlen. Seine Barzahlung dürfe dabei weder unter dem Vorbehalt einer Bareinzahlungsgebühr stehen noch nach Geldwäschegesichtspunkten eingeschränkt sein oder daran scheitern, dass er selbst bei der vom Finanzamt benannten Bank ein eigenes Konto unterhalte. Das Finanzamt müsse dafür sorgen, dass das Kreditinstitut sein Bargeld ohne weitere Hindernisse zur Steuerschuldentilgung entgegennehme und ihm - dem Kläger - die Ermächtigung des Kreditinstitutes auch bekannt machen, was unterblieben sei.

Bankermächtigung zulässig

Das FG hat die Klage abgewiesen. Das Finanzamt könne sich hinsichtlich der streitigen Art und Weise der Steuertilgung auf § 224 AO stützen. Sei - wie vorliegend - die Kasse des Finanzamtes nach der speziellen bundesgesetzlichen Regelung des § 224 Abs. 4 Satz 1 AO für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen, sei dies nach Verfassungsrecht und europäischem Recht unbedenklich. Das Finanzamt könne insofern - wie im Streitfall - durch ein konkretes Schreiben ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigen, für seine (geschlossene) Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen. Dass diese Ermächtigung vorliegend den Begriff "Zahlscheine" statt "Zahlungsmittel" enthalte, sei unerheblich, da der bankübliche Begriff des Zahlscheins stets die Dokumentation eines Barzahlungsvorgangs einschließe. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der erfolgten Ermächtigung gegenüber einem Steuerpflichtigen bestehe entgegen der Auffassung des Klägers nicht.

Kläger muss Bankgebühr für Bareinzahlung selbst tragen

Auch im Übrigen sieht das FG keinen Grund zur Beanstandung. Dass Finanzamt müsse dem Kläger insbesondere auch nicht die sechs Euro Bankgebühren ersetzen, die diesem anlässlich seiner Steuerzahlung über die Bank berechnet worden seien. Denn nach § 270 Abs. 1 BGB, der mangels anderweitiger Vorschriften der AO hier als allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Tragen komme, habe der Schuldner dem Gläubiger Geld im Zweifel auf seine Kosten zu übermitteln. Die auf gesetzlicher Grundlage erfolgte Schließung der Finanzkasse für Barzahlungen begründe insofern auch keinen Ausnahmefall. Aus § 224 Abs.4 Satz 2 AO ergebe sich, dass die Einzahlung von Bargeld bei der ermächtigten Bank gerade keine Übergabe von Bargeld an die Finanzkasse darstelle. Die Bankgebühren für die Bareinzahlung stellten daher keine Kosten des Steuergläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld dar.

FG Hessen, Urteil vom 12.12.2017 - 11 K 1497/16

Redaktion beck-aktuell, 17. April 2018.