FG Hamburg: Dieselfahrverbote führen nicht zu Abzug bei Kraftfahrzeugsteuer

Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begehrte. Zur Begründung verwies das Gericht auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG, wonach die Steuer fällig sei, ohne dass es darauf ankomme, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt werde oder welche Straßen befahren bzw. nicht befahren würden (Urteil vom 14.11.2018, Az.:4 K 86/18).

Kläger sieht Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt

Der Kläger ist Halter eines Diesel-PKW, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt. Weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen PKW durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde, widerspreche die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, begründete der Kläger sein Ansinnen, weniger Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen. Nach seiner Meinung ist der Schadstoffausstoß die Besteuerungsgrundlage. Infolge der Fahrverbote sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

FG: Kraftfahrzeugsteuer auch ohne Pkw-Nutzung fällig

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es stellte zunächst klar, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Bemessungsgrundlage seien die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum. Der Tatbestand sei bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden sei. Es komme dagegen nicht darauf an, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt werde. Dass der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren dürfe, berühre daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nicht berührt

Auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten entspreche die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung, so das FG weiter. Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sei der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren würden. Sie gelte für alle Halter eines Euro-5-Fahrzeuges als Steuersubjekt gleichermaßen. Dass das Fahrzeug des Klägers durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potentiell weniger schädlich sei, da es Stickoxyde dort nicht ausstoßen könne, wo sie gefährlich würden, sei dabei unerheblich. Denn auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeugs komme es gerade nicht an, so das Gericht.

Fahrverbote unterliegen eigenen Regelungen

Im Übrigen basierten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der Straßenverkehrsordnung und folgten eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen, so das Gericht abschließend.

FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018 - 4 K 86/18

Redaktion beck-aktuell, 22. November 2018.