Klage nach Steuerhinterziehung: Wenn schon flüchtig, dann bitte erreichbar

Weil er Corona-Maskendeals am Fiskus vorbeigeführt hatte, wurde nach einem Steuerschuldner gefahndet, der das Finanzamt nun ohne Angabe seiner richtigen Wohnanschrift verklagte. Wer eine Verhaftung befürchte, könne das durchaus so machen, so das FG Hamburg. Aber nur wenn er trotzdem erreichbar bleibe.

Die notwendige Angabe einer ladungsfähigen Wohnanschrift des Klägers (§ 65 Abs. 1 S. 1 FGO) bei finanzgerichtlichen Klagen kann unter bestimmten Umständen unzumutbar sein, wie das FG Hamburg entschied. So etwa, wenn ein flüchtiger Kläger zu befürchten hat, dass er bei Angabe der Wohnanschrift verhaftet bzw. an die Bundesrepublik ausgeliefert werde. Voraussetzung sei aber, dass der Kläger mit seinem Prozessvertreter in Kontakt bleibe und die Verhaftungsgefahr glaubhaft darlege – etwa durch Angabe des Landes, in das er geflüchtet ist (Urteil vom 09.12.2025 – 6 K 61/25).

Das LG Hamburg verurteilte im Jahr 2023 einen Unternehmer und seinen Bruder wegen Steuerhinterziehung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Noch bevor das Urteil mit der Ablehnung der Revision rechtskräftig wurde, wandte sich das Finanzamt an den Bruder, der bisweilen lediglich als "atypischer stiller Teilhaber" an der Gesellschaft beteiligt gewesen war. Während er beteuerte, lediglich in begrenztem Umfang sein Know-how in FFP2-Maskenlieferungen an die Bundesrepublik eingebracht zu haben, sah ihn die Behörde als faktischen Geschäftsführer – und forderte die angehäuften Steuerschulden mit einem Haftungsbescheid nach. Anstatt den fälligen Teil an den Fiskus abzuführen, soll er Handel mit Luxusfahrzeugen betrieben und private Luxusgüter erstanden haben.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Unternehmer gegen den Bescheid, Gerichtsschreiben gingen mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" an die Justiz zurück. Auch sein Anwalt hatte erfolglos versucht, Kontakt aufzunehmen. Doch selbst seine Kündigung des Mandats sei nicht zustellbar gewesen. Seitdem galt der Kläger als flüchtig. Da seine Klage keine ladungsfähige Anschrift enthielt, wies das FG Hamburg sie im Ergebnis als unzulässig zurück. Es stellte aber klar, unter welchen Umständen ein Verschweigen der richtigen Anschrift erlaubt sein kann.

Unter Umständen unzumutbar

Nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO müssen Klagen vor den Finanzgerichten eine ladungsfähige Wohnanschrift enthalten, und zwar spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Allein durch die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten entfalle dieses Erfordernis nicht, so das FG Hamburg. Sehr wohl könne es aber Fälle geben, in denen die Angabe der Wohnanschrift für den Kläger unzumutbar sei.

So etwa, wenn sich ein Kläger durch die Angabe der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde. Doch auch dann müsse immerhin seine Identität feststehen und die Zustellung über einen Zustellungs- bzw. Prozessbevollmächtigten gesichert sein. Grund für diese Ausnahme sei das Recht auf effektiven Rechtsschutz. Dieses dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass sich ein Kläger selbst einer Verhaftungsgefahr aussetze.

Wenn flüchtig, dann wenigstens erreichbar

Da der Kläger hier allerdings für niemanden – auch nicht seinen Rechtsanwalt – erreichbar gewesen sei, greife die Ausnahme hier nicht. Auch habe er selbst darlegen und beweisen müssen, dass er durch die Angabe eine Verhaftung bzw. Auslieferung an die Bundesrepublik zu befürchten habe. Die insoweit erforderliche "konkrete" Verhaftungsgefahr bestehe nämlich nicht, wenn er sich in ein Land ohne Behördenkooperationen oder Auslieferungsabkommen mit Deutschland abgesetzt hätte.

So könne das Gericht indes nicht beurteilen, wie es um die Verhaftungsgefahr für den flüchtigen Kläger stehe. Dafür habe er auch ohne Nennung der Adresse zumindest das Land konkret benennen müssen, in dem er nun wohnhaft sei.

FG Hamburg, Urteil vom 09.12.2025 - 6 K 61/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 13. Februar 2026.

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