FG Düsseldorf: Konzernklausel bei Anteilsveräußerung an mittelbar gehaltene GmbH nicht anwendbar

Die Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG ist nicht auf eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe anwendbar. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Zudem haben die Richter in dem Beschluss vom 15.10.2018 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KStG geäußert (Az.: 12 V 1531/18 A(G,F)).

Finanzamt nahm Verlustuntergang an 

Die Beteiligten stritten darüber, ob ein gewerbesteuerlicher Verlust einer GmbH aufgrund einer Anteilsveräußerung untergegangen ist. Die Anteile an der betreffenden GmbH wurden mittelbar über mehrere Tochtergesellschaften von einem Ehepaar zu gleichen Teilen gehalten. Die Anteile an dieser GmbH wurden an eine andere GmbH veräußert. Die Eheleute waren auch an der erwerbenden GmbH zu gleichen Teilen beteiligt. Das Finanzamt sah in dieser Veräußerung einen schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG und nahm einen Verlustuntergang an.

FG: Verlustfeststellungsbescheid rechtmäßig

Das FG Düsseldorf hat den Aussetzungsantrag mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verlustfeststellungsbescheides zurückgewiesen. § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG gelte nicht für eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe. Eine ergänzende Auslegung der Vorschrift komme nicht in Frage, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Der Gesetzgeber habe von der Privilegierung dieser Fallgestaltung bewusst abgesehen.

FG zweifelt an Verfassungsgemäßheit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

Unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29.08.2017 (BeckRS 2017, 122798) und das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren (Az.: 2 BvL 19/17) äußerten die Richter zwar ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG. Dennoch lehnten sie eine Aussetzung ab. In dem Streitfall überwiege das öffentliche Interesse an dem Steuervollzug das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2018 - 12 V 1531/18

Redaktion beck-aktuell, 12. Februar 2019.