Steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Kurssicherungsgeschäften

Gewinne aus Währungskurssicherungsgeschäften können nur in die nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinne einbezogen werden, wenn der Zweck der Geschäfte ausschließlich auf die Minimierung von Währungskursrisiken in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist. Dies stellt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klar.

BFH fordert Veranlassungszusammenhang

Der Bundesfinanzhof hatte zuvor geurteilt, dass bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf auch der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen sei, wenn der Zweck des Devisentermingeschäfts aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf die Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet und deshalb hierdurch veranlasst gewesen ist (BeckRS 2019, 24407).

Währungskurssicherungsgeschäfte abgeschlossen

Im Streitfall hatte die Klägerin Anteile an einer US-amerikanischen Gesellschaft erworben, die in US-Dollar valutierten. Diese Anteile wollte sie wieder veräußern. Wegen des prognostizierten Wertverfalls des US-Dollars gegenüber dem Euro schloss sie noch vor der tranchenweisen Veräußerung ihrer Anteile Währungskurssicherungsgeschäfte ab, womit sie das Recht erwarb, US-Dollar zu einem vorab festgelegten Kurs in Euro umzutauschen.

Gewinne aus Währungskurssicherungsgeschäften steuerpflichtig?

Die später aus den Anteilsveräußerungen erzielten US-Dollar-Erlöse tauschte die Klägerin unter anderem unter Zuhilfenahme dieser Währungskurssicherungsgeschäfte, vollzog den Umtausch der US-Dollar-Erlöse teilweise aber erst nach einigen Bankarbeitstagen, in einem Fall erst nach Ablauf von drei Wochen nach Gutschrift der US-Dollar-Beträge auf ihrem Fremdwährungskonto. Die aus den Währungskurssicherungsgeschäften generierten Gewinne bezog die Klägerin als Veräußerungspreis im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG in die nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Anteilserlöse ein. Das Finanzamt behandelte die Gewinne aus den Währungskurssicherungsgeschäften dagegen als laufenden steuerpflichtigen Gewinn.

Sachverhaltswürdigung unter Berücksichtigung der Einzelfall-Umstände

Das FG Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen. Eine strenge Sicherungsbeziehung zwischen den Anteilsveräußerungen und den dazu abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäften dergestalt, dass der Zweck der Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich auf die Minimierung beziehungsweise den Ausschluss von Währungskursrisiken in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet gewesen sei, sei nicht feststellbar. Für den nach der BFH-Rechtsprechung erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen einer Aktienveräußerung und einem Währungskurssicherungsgeschäft sei eine umfassende Sachverhaltswürdigung unter wirtschaftlich wertender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei komme es insbesondere auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände beim Abschluss des Währungskurssicherungsgeschäfts, die vertragliche Ausgestaltung des Währungskurssicherungsgeschäfts sowie dessen konkrete Ausübung im Zusammenhang mit dem Umtausch der erzielten Anteilsveräußerungserlöse an.

Rahmenbedingungen im Streitfall zu unklar

Diese Umstände, insbesondere die Gründe für den teilweise zeitversetzten Einsatz des Währungskurssicherungsgeschäfts beim Umtausch der US-Dollar-Erlöse, blieben laut FG im Streitfall unklar. Daher habe für das Gericht keine Gelegenheit darüber bestanden zu entscheiden, ob und wie sich etwa vertraglich festgelegte Umtauschzeiten eines Währungskurssicherungsgeschäfts oder tatsächliche Gestaltungsspielräume des Steuerpflichtigen bei der Ausübung eines Währungskurssicherungsgeschäfts auf die Einbeziehung der daraus resultierenden Gewinne in die nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Aktienerlöse auswirken.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2021 - 11 K 12212/13

Redaktion beck-aktuell, 29. März 2023.