An der Wichtigkeit der formalen Rollenverteilung im elektronischen Rechtsverkehr ließ das Gericht keinen Zweifel und wies eine Klage als unzulässig ab (Urteil vom 13.01.2026 – 5 K 5014/24). Die bevollmächtigte Steuerberaterin hatte die Klage über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des klagenden Anwalts eingereicht. Richtig wäre gewesen, dafür ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.
Ein Rechtsanwalt klagte gegen Umsatzsteuerbescheide – allerdings vertreten durch seine 77-jährige Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin. Die Klageschrift lief auf ihren Briefkopf, war von ihr einfach signiert und wies sie als Sachbearbeiterin aus. Eingereicht wurde sie jedoch am 19.02.2024 über das beA des Juristen – ohne qualifizierte elektronische Signatur. Zugleich übersandte er ihre Vollmacht.
Erst am 24.09.2025 wies das Gericht auf mögliche Formmängel nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO hin. Es meldete sich daraufhin erneut der Anwalt. Seine Steuerberaterin leide seit längerem an einer "persistierenden schriftsprachlichen Ausdrucksstörung bei ansonsten intakter kognitiver Leistungsfähigkeit". Sie wolle ihre Zulassung zurückgeben, weshalb er den Wiedereinsetzungsantrag nach § 56 FGO stelle. Der Jurist argumentierte unter anderem, die Bevollmächtigte habe seinerzeit noch kein einsatzfähiges beSt gehabt. Zudem habe er die Klageschrift eigenverantwortlich geprüft und selbst versandt. Jedenfalls habe die durchgehende Kommunikation über sein beA einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
Keine Personenidentität, keine wirksame Einreichung
Das FG blieb strikt bei der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verdeutlichte: Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss das elektronische Dokument entweder qualifiziert elektronisch signiert sein – oder von der verantwortenden Person signiert und von genau dieser Person über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Hier habe es an der erforderlichen Personenidentität zwischen verantwortender Person und Einreicher gefehlt, monierte das Gericht. Die verantwortende Person war nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Klageschrift die Steuerberaterin. Sie hatte die Klage entworfen, unter ihrem Briefkopf erstellt und einfach signiert.
Dass der Kläger sie nach eigenem Vortrag inhaltlich geprüft und selbst über sein beA versandt habe, ändere daran nichts. Wer sich bewusst vertreten lasse, müsse die prozessuale Rollenverteilung auch technisch abbilden. Die Identitätsfunktion des § 52a Abs. 3 FGO beziehe sich auf die handelnde Person – nicht auf die Partei als solche.
Das Gericht schloss sich damit ausdrücklich der BFH-Rechtsprechung an, die selbst innerhalb derselben Berufsausübungsgesellschaft keine Personenidentität zwischen verschiedenen Berufsträgern annimmt.
Keine Wiedereinsetzung – und kein Vertrauen
Auch mit dem Wiedereinsetzungsantrag hatte der Anwalt keinen Erfolg. Ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 56 Abs. 1 FGO liege nicht vor. Das etwaige Versäumnis der Steuerberaterin – etwa bei der Einrichtung des beSt – müsse sich der Kläger zurechnen lassen (§ 155 FGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO). Zudem sei die versäumte Handlung nicht formgerecht nachgeholt worden. Erforderlich gewesen wäre eine Einreichung über das beSt der Steuerberaterin, die hierzu seit dem 01.01.2023 verpflichtet gewesen wäre.
Ebenso wenig sah das FG einen Vertrauenstatbestand darin, dass es zunächst über das beA kommuniziert und sogar in einem parallelen Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung sachlich entschieden hatte. Das Gericht dürfe den eröffneten Empfangskanal nutzen, auch wenn dieser für die Gegenseite unzulässig sei. Anders als § 52a Abs. 6 FGO sehe § 52a Abs. 3 FGO keine Hinweispflicht vor. Eine "Gleichbehandlung im Unrecht" gebe es nicht.


