Nach § 1 BlnGrStMG (Berliner Grundsteuermeßzahlengesetz) ist für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,31 Promille anzuwenden. Das FG Berlin-Brandenburg hält das für verfassungsgemäß (Urteil vom 14.01.2026 – 3 K 3156/25).
Die Eigentümer eines Grundstücks, das derzeit lediglich mit einem keinen Wochenendhaus bebaut ist, wollen dort nun ein Einfamilienhaus errichten, in dem sie leben wollen. Das Finanzamt hat den Grundsteuerwert auf Grundlage einer Artfeststellung bestandskräftig als sonstiges bebautes Grundstück (§ 249 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 9 BewG) festgestellt. Da sonstige bebaute Grundstücke zu den sogenannten Nichtwohngrundstücken zählen, hat das Finanzamt bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BlnGrStMG eine Steuermesszahl von 0,45 Promille angewendet. Die Grundstückseigentümer sehen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, 10 VvB) verletzt. Ihre Klage blieb erfolglos.
Das FG hält die höhere Grundsteuerbelastung von Nichtwohngrundstücken im Vergleich zu Wohngrundstücken für nicht verfassungswidrig. Die Regelung diene dem Zweck, eine höhere Grundsteuerbelastung für Wohngrundstücke zu verhindern und damit bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Dieser Zweck sei legitim und auch verfassungsrechtlich fundiert (Art. 1, 20 GG, 28 VvB). Die höhere Grundsteuerbelastung von Nichtwohngrundstücken sei zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet, erforderlich und angemessen. Auch, dass das Gesetz keine Berücksichtigung einer geplanten Bebauung mit einem Wohngebäude zulässt, hält das FG für in Ordnung. Der Gesetzgeber bewege sich hier im Rahmen seiner Typisierungskompetenz. Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden.
In einem Fall vor dem VG Gelsenkirchen hatten sich Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen ebenso gegen die höhere Besteuerung von Nichtwohngrundstücken gewendet, hier aber erfolgreich: Das Gericht beanstandete den Rabatt, der Wohngrundstücken bei den Grundsteuerhebesätzen gewährt wurde, als verfassungswidrig. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit vor.


