Spenden oder Einkommen? Blogger muss Einnahmen versteuern

Ein Nachrichtenblogger erhielt über Jahre fünfstellige Beträge über PayPal aus der Leserschaft und wertete sie als Schenkungen. Das FG Berlin-Brandenburg stufte die Zahlungen nun jedoch als steuerpflichtige Betriebseinnahmen ein.

Die Entscheidung verdeutlicht: Freiwillige Zuwendungen an professionelle Online-Publizierende können einkommensteuerlich als Einnahmen zu qualifizieren sein. Das Etikett "Spende" schütze dabei nicht vor Einkommensteuer, so das Gericht (Urteil vom 12.06.2025 – 14 K 14067/24) – insbesondere nicht bei dauerhaft hohen Zuflüssen.

Ein Mann betrieb seit 2016 einen tagesaktuellen Nachrichtenblog und bezeichnet sich selbst als Blogger und freien Journalisten. Fast täglich veröffentlicht er Beiträge zu politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen – dabei handele es sich aber lediglich um Liebhaberei, sagt er. Parallel dazu bot der Mann seinen Lesern an, ihn über Paypal oder Banküberweisung finanziell zu unterstützen.

In den Jahren 2017 bis 2019 flossen auf diesem Weg 68.110 Euro, 56.271 Euro und 50.728 Euro an ihn. Der Blogger behandelte die Zahlungen als Schenkungen im Sinne des Schenkungssteuerrechts. In seinen Einnahmenüberschussrechnungen tauchten sie daher nicht auf, während er die Kosten des Blogs vollständig als Betriebsausgaben ansetzte. Eine Außenprüfung gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelt. Das Finanzamt setzte daraufhin 63.230 Euro Einkommensteuer nachträglich fest. Das FG entschied sich für die Sicht der Behörde.

Journalistische Tätigkeit

Der 14. Senat ordnete die Tätigkeit des Bloggers eindeutig dem freien Beruf zu. Wer nahezu täglich Beiträge zu aktuellen Themen verfasse, Informationen sammle, einordne und veröffentliche, übe eine journalistische (Katalogberuf) oder zumindest eine "ähnliche" Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aus. Unerheblich sei, ob dies in einem klassischen Printmedium oder auf einem Blog geschehe. Entscheidend sei die publizistische Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit.

Freiwillige Zahlungen beruflich veranlasst

Ob Zahlungen als Schenkungen oder als Betriebseinnahmen einzuordnen sind, beurteilte das Gericht nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen sei nicht erforderlich; bei "Spendenbuttons" bestehe ein solcher naturgemäß nicht. Maßgeblich sei vielmehr der Anlass der Zahlung. Nach den Feststellungen des FG flossen die Gelder wegen der veröffentlichten Inhalte. Die Unterstützungsmöglichkeit sei aktiv beworben, gut sichtbar platziert und teilweise mit "Liquiditätshinweisen" versehen gewesen. Zudem hätten Verwendungszwecke einzelner Überweisungen erkennbar Bezug zu bestimmten Beiträgen gehabt. Unter diesen Umständen liege eine berufliche Veranlassung vor, sodass eine freigebige Zuwendung ausscheide.

Das FG betonte darüber hinaus die professionelle Ausgestaltung des Blogs: regelmäßige Veröffentlichungen, Newsletter, Abo-Funktion, aktive Hinweise auf Unterstützungsmöglichkeiten und eine nennenswerte Reichweite. Diese Elemente belegten eine nachhaltige Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und eine steuerlich relevante Gewinnerzielungsabsicht.

Auch verfahrensrechtlich blieb die Klage erfolglos. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2017 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sei rechtmäßig gewesen. Vom Kläger behauptete Mitteilungen an die Schenkungssteuerstelle seien weder nachweisbar noch der für die Einkommensteuer zuständigen Stelle bekannt geworden. Ein Ermittlungsfehler liege daher nicht vor.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2025 - 14 K 14067/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 3. Dezember 2025.

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