"Hälfte" der gemeinsam genutzten Wohnung vermietet
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Während sich im Erdgeschoss ihr Büro befindet und das Dachgeschoss an einen fremden Dritten vermietet ist, bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten die Wohnung im Obergeschoss. Dieser zahlt mit Blick auf die hälftige Nutzung aufgrund eines Mietvertrags 350 Euro und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 Euro. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte die Klägerin Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Die zunächst vorläufig anerkannten Abzüge wurden nach einer Außenprüfung nicht mehr berücksichtigt. Hiergegen klagte die “Vermieterin“.
FG: Mietverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Das Mietverhältnis sei steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da es mit Blick darauf, dass die Klägerin die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohne, einem Fremdvergleich nicht standhalte. Ein fremder Dritter lasse sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume ein. Der Vortrag, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung, könne nicht überprüft werden und widerspreche dem Mietvertrag.
Vorliegend innere Bindung der Partner Grundlage des gemeinsamen Wohnens
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stelle letztlich eine Wirtschaftsgemeinschaft dar, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen sei, so das FG weiter. Daher sei kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung (“innere Bindung“) der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Beide Partner würden nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehöre. Die erklärten Mieteinnahmen seien steuerlich nicht berücksichtigungsfähige “Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung“ und Aufwendungen für diese Wohnung nicht abzugsfähig.