FG Baden-Württemberg: Krankentaggeld aus Schweizer Kollektivversicherung steuerfrei

Krankentaggelder einer Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sind steuerfrei und erhöhen nicht den Steuersatz (Progressionsvorbehalt). Anders als dem deutschen Krankengeld vergleichbare Leistungen sind diese nicht in die Steuersatzermittlung einzubeziehen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit zwei Urteilen vom 08.05.2019 unter Zulassung der Revision entschieden (Az.:14 K 2647/18; 14 K 1955/18).

Kläger erhielten Krankentaggeld aus Schweizer Privatversicherung

Die Kläger mit Wohnsitz im Inland waren in den Streitjahren jeweils verheiratet und bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Sie unterlagen als Grenzgänger im Inland der Besteuerung. Die Arbeitgeber hatten eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen. Die Kläger wurden jeweils krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ihre Arbeitgeber zahlten jeweils “Krankentaggeld“ aus und “verrechneten“ dieses mit den von der Versicherung an sie ausgezahlten Krankentaggeldern.

Finanzamt unterwarf Krankentaggeld dem Progressionsvorbehalt

In beiden Verfahren endete das Arbeitsverhältnis der Kläger. Im Verfahren 14 K 2647/18 trat jedoch der Kläger in eine Einzel-Taggeldversicherung ein und erhielt weiterhin Krankentaggeld. Das jeweils beklagte Finanzamt unterwarf die steuerfreien Krankentaggeldzahlungen dem Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöhte sich der Steuersatz. Dies führte jeweils zu einer höheren Einkommensteuer.

FG: Krankentaggeld aus Schweizer Privatversicherung ist steuerfrei

Das Finanzgericht hat den Klägern Recht gegeben und jeweils die Einkommensteuer ermäßigt. Die als Leistungen aus einer Krankenversicherung steuerfreien Zahlungen aufgrund Kollektiv- oder Einzel-Krankentaggeldversicherungen erhöhten als Leistungen privater Krankenversicherungen den Steuersatz nicht. Die von den Arbeitgebern der Kläger ausgezahlten Leistungen seien kein Arbeitslohn. Der Lohnausweis habe keine konstitutive Wirkung. Die Arbeitgeberleistungen seien “teilweise vorweggenommene Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung“. Hierfür spreche, dass die Beträge nicht in die Berechnung der Beiträge zur Alters- und Hinterlassenen-Versicherung einbezogen wurden.

Leistungen vorliegend nicht mit inländischen Kassenleistungen vergleichbar

Die Kläger seien die Versicherten der von den Arbeitgebern abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Arbeitslohn sei der Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung. Einzubeziehen seien in die Steuersatzermittlung nach dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. K EStG nur dem deutschen Krankengeld vergleichbare Leistungen Schweizer Rechtsträger. Krankentaggeld gehöre nicht zum (gesetzlichen) Leistungsumfang Schweizer Krankenkassen. Handle es sich um Leistungen privater Versicherungen, seien sie nicht mit Leistungen inländischer öffentlicher Kassen vergleichbar.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2019 - 14 K 2647/18

Redaktion beck-aktuell, 12. November 2019.