Anteiliger Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Eigenheim begehrt
Die Klägerin betreut und verpflegt zu Hause als selbstständig tätige Tagesmutter vier bis fünf Kinder zu unterschiedlichen Zeiten ab 7.30 Uhr. Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtfläche von 163,70 Quadratmetern. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 Gebäudeaufwendungen (Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes) anteilig neben der von der Verwaltung anerkannten Betriebsausgabenpauschale geltend. Sie berechnete einen betrieblichen Anteil von 56,68% unter Einbezug einer ausschließlich betrieblichen Nutzung eines circa neun Quadratmeter großen Kinder- und Spielzimmers und eines circa 25 Quadratmeter großen Spielzimmers, einer ausschließlich privaten Nutzung des Schlafzimmers und eines Arbeitszimmers und einer betrieblichen Nutzung aller, circa 56 Quadratmeter großen Räume im Erdgeschoss, die in zeitlicher Hinsicht hälftig betrieblich genutzt würden.
Finanzamt berücksichtigte nur Pauschale
Das beklagte Finanzamt berücksichtigte nach einer Außenprüfung neben den Pauschalen keine Aufwendungen, die sowohl den betrieblichen als auch den privaten Bereich betrafen. Die Aufwendungen, die auf die ausschließlich betrieblich genutzten Schlaf- und Spielzimmer entfielen, seien geringer als die Pauschale.
FG: Kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab vorhanden
Die Klage blieb erfolglos. Laut FG kann die Klägerin neben den Pauschbeträgen nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.12.2007 keine tatsächlichen Gebäudeaufwendungen geltend machen. Diese seien betrieblich und privat veranlasst und als Aufwendungen für den privaten Haushalt nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Streitfall gebe keinen sachgerechten Aufteilungsmaßstab, so das FG. Das Gebäude werde abwechselnd betrieblich und privat genutzt. Eine zeitliche Zuordnung sei nicht möglich.
Zeitlicher Aufteilungsmaßstab nicht praktikabel
Nach Auffassung des FG erweist sich der von der Klägerin angewandte "Maßstab – eine Kombination aus flächenmäßiger und zeitlicher Aufteilung der Gesamtkosten" im Ergebnis als nicht praktikabel beziehungsweise der konkreten Lebenswirklichkeit angemessen. Die Berechnung sei zu pauschal, ohne die individuell vereinbarten und tatsächlichen Anwesenheitszeiten der Kinder in den einzelnen Räumen zu berücksichtigen. Sie blende die private Nutzungsmöglichkeit am Abend und in der Nacht aus. Eine unter Anwendung eines zeitlichen Maßstabes vorgenommene flächenmäßige Aufteilung der Räumlichkeiten stoße an ihre Grenzen und sei im Ergebnis nicht praktikabel.