Extremismus an Schulen: BRAK kritisiert Forderung nach Strafrechtsverschärfung

Rechtsextreme Parolen und verbotene Symbole nehmen an Schulen zu. Der Bundesrat will reagieren – auch mit dem Strafrecht. Die Bundesrechtsanwaltskammer unterstützt das Ziel, warnt aber vor einem Systembruch und plädiert für schulrechtliche statt strafrechtlicher Lösungen.

Der Strafrechtsausschuss (Strauda) der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) warnt in einer Mitteilung vom Mittwoch vor einer Ausweitung des Strafrechts im schulischen Kontext. Anlass ist eine Entschließung des Bundesrates vom 6. März 2026, nach der die strafrechtliche Ahndung extremistischer Kennzeichen an Schulen verschärft werden soll. Die BRAK teilt nach eigenem Bekunden zwar das Ziel, insbesondere "rechtsextremer Propaganda" entgegenzutreten, sieht den geplanten Weg jedoch kritisch.

Hintergrund der Entschließung des Bundesrats ist der Anstieg extremistischer Vorfälle an Schulen. Beratungsstellen berichten von zunehmendem Selbstbewusstsein extremistischer Jugendlicher, die offen Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen zeigten – von NS-Symbolik über islamistische Zeichen bis hin zu gewaltorientiertem Linksextremismus. Der Bundesrat hält deshalb eine Ergänzung des Straftatbestands des § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) für erforderlich.

Die BRAK mahnt in ihrer Stellungnahme jedoch: Strafrecht dürfe nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Die derzeitige Regelung erfasse das Verwenden extremistischer Kennzeichen bewusst nur dann, wenn es öffentlich erfolge, also von einer nicht überschaubaren Zahl von Personen wahrgenommen werden könne. Würde allein der Ort "Schule" zum Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit gemacht, drohe ein Bruch mit den Grundprinzipien des Tatstrafrechts. Ein "Gesinnungs- oder Gedankenstrafrecht" sei damit "unvereinbar".

BRAK: Lieber auf Prävention und schulische Maßnahmen setzen

Ob eine strafbare Handlung vorliege, hänge bereits heute davon ab, ob Symbole etwa auf dem Pausenhof, sichtbar für Passantinnen und Passanten, gezeigt würden, merkt der BRAK-Ausschuss an – nicht davon, ob sie innerhalb eines Klassenzimmers auftauchten. Der Antrag suggeriere indes den fehlerhaften Eindruck, dass die Verwendung verbotener  Kennzeichen an Schulen generell straflos sei. Eine pauschale Strafbarkeit allein wegen des schulischen Umfelds würde die systematische Logik des Strafrechts verschieben und könnte verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen.

Zudem verweisen die Anwältinnen und Anwälte auf die vorhandenen Mittel des Schulrechts. Schulen verfügten über weitreichende Sanktionsmöglichkeiten – bis hin zum dauerhaften Schulausschluss – und könnten deutlich schneller reagieren als Strafjustiz und Jugendgerichte. Wer mehr Handlungsoptionen wolle, solle diese im Schulrecht stärken, nicht das Strafrecht ausweiten, so die BRAK. 

Das zentrale Anliegen des Bundesrates – der Normalisierung extremistischer Symbole wirksam entgegenzutreten – teile man indes ausdrücklich. Dies müsse jedoch mit anderen Mitteln bewerkstelligt werden, vor allem durch Prävention, pädagogische Maßnahmen und klare schulische Reaktionen. Ob das Strafrecht im Jugendbereich hier einen zusätzlichen wirksamen Beitrag leisten kann, bezweifelt die BRAK.

Redaktion beck-aktuell, js, 8. April 2026.

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