Die britische Polizei hat im Zusammenhang mit dem Epstein-Skandal vergangene Woche Andrew Mountbatten-Windsor festgenommen – und das ausgerechnet an seinem Geburtstag. Dem 66-Jährigen ehemaligen Prinzen wird Fehlverhalten in einem öffentlichen Amt vorgeworfen. Der britische König Charles III. (77) erklärte zur Festnahme seines Bruders: "Was nun folgt, ist ein umfassendes, faires und ordnungsgemäßes Verfahren, in dem diese Angelegenheit in angemessener Weise und durch die zuständigen Behörden untersucht wird."
Gegenüber dem deutschen Strafverfahrensrecht gibt es in Großbritannien dabei einige Besonderheiten.
So reicht der Strafrahmen des Delikts Fehlverhalten in einem öffentlichen Amt (misconduct in public office), dessen der angebliche Lieblingssohn von Queen Elisabeth II. verdächtigt wird, von einigen Sozialstunden bis hin zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe. Wobei "Strafrahmen" eigentlich schon der falsche Begriff ist, denn der Vorwurf beruht auf einem sogenannten "common law offence". Dabei handelt sich um ein Delikt, das nicht in einem Strafgesetz (statute) geregelt ist, sondern durch englische Gerichte entwickelt wurde. Deutsche Strafrechtlerinnen und Strafrechtler reiben sich mit Blick auf das StGB bereits hier die Augen. Was ist mit dem Bestimmtheitsgebot? Nun ja. Welcome to English law!
Der Vorwurf: Fehlverhalten in einem öffentlichen Amt
Was setzt das Fehlverhalten in einem öffentlichen Amt also für eine Strafbarkeit voraus? Es gibt keinen verbindlichen Wortlaut, den man nachlesen könnte, sondern nur die von englischen Gerichten mit der Zeit entwickelten Tatbestandsmerkmale. Diese Kriterien (elements of the offence) wiederum sind so schwammig, dass das Berufungsgericht (Court of Appeal) schon mehrfach zur restriktiven Anwendung gemahnt hat.
Unter anderem muss das Fehlverhalten vorsätzlich (wilful) begangen werden und so schwerwiegend sein, dass es das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Amt beeinträchtigt. Es darf auch keine Entschuldigung oder Rechtfertigung (reasonable excuse or justification) geben. Man sieht: Da kann ein Verteidiger an vielen Stellen einhaken. Weitere Hinweise kann man dem Praxisleitfaden (Prosecution Guidance) für die englische Staatsanwaltschaft (Crown Prosecution Service) entnehmen, die versucht, das Delikt halbwegs griffig zu machen.
Es ist daher schwer zu prognostizieren, ob der gegen Andrew Mountbatten-Windsor erhobene Vorwurf alle Kriterien erfüllt. Andrew agierte als Handelsbotschafter (Trade Envoy) und gab wirtschaftlich relevante Informationen (commercial information) an Epstein weiter. Das mögen für Epstein und seine Kontakte Tipps gewesen sein, die man für finanzielle Spekulationen nutzen konnte, es klingt aber nicht gerade nach Staatsgeheimnissen höchsten Ranges. Andererseits ist momentan noch völlig unklar, was die polizeilichen Hausdurchsuchungen erbringen werden.
Die Verhaftung: Spekulationen verboten
Für eine Verhaftung, Durchsuchung seines Anwesens und die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens haben die Indizien nach Ansicht der britischen Polizei jedenfalls gereicht. Am 19. Februar 2026 um acht Uhr morgens klingelte die Thames Valley Police am Anwesen Sandringham und 30 Minuten später saß der Ex-Prinz in einem Polizeiauto. Zeitgleich wurden weitere Wohnsitze durchsucht.
Eine weitere Besonderheit des englischen Strafprozessrechts: die Berichterstattungsbeschränkungen (automatic reporting restrictions). Der Contempt of Court Act (CCA) 1981 stellt jede Berichterstattung unter Strafe, die den ordnungsgemäßen Verlauf eines Strafverfahrens beeinträchtigen könnte. Der Hintergrund: Die (künftigen) Geschworenen (jury) sollen nicht durch Medienberichte beeinflusst werden. Wer die britischen Medien verfolgt, wird daher laufend auf umschreibende Formulierung treffen. Beispielsweise "man wolle natürlich nicht über Fakten oder Schuld und Unschuld spekulieren" oder "man analysiere den Tatbestand unabhängig vom konkreten Fall".
Das liegt daran, dass sich jeder wegen Missachtung des Gerichts strafbar machen kann, der über Details eines aktiven Falles berichtet (auch Influencer, Podcaster usw.), bevor dieser vor Gericht verhandelt wurde. Das gilt unabhängig davon, ob er oder sie diese Strafnorm kennt oder nicht. Ein Verstoß gegen CCA 1981 könnte bereits in der obigen Einschätzung und den Spekulationen zu den möglichen Ergebnissen der Hausdurchsuchungen zu sehen sein. Hoffentlich liest keiner der künftigen Geschworenen beck-aktuell.
Natürlich verstießen gleich am Tag der Verhaftung von Andrew Mountbatten-Windsor bereits hunderttausende von Journalistinnen, Reportern, Bloggerinnen und Podcastern gegen diese Restriktionen. Außerhalb des Vereinigten Königreichs (vor allem in den USA und Deutschland), aber auch in Großbritannien. In einem derart spektakulären Fall ist das Prinzip schlicht nicht durchzusetzen, jedenfalls nicht in den sozialen Medien.
Gelernte Journalistinnen und Journalisten in Großbritannien, die über Strafverfahren berichten, werden von ihren Medienhäusern jedenfalls intensiv zum CCA 1981 gedrillt, weil den Verlagen und Rundfunkanstalten bei Verstößen empfindliche Strafen drohen. Auch die Thames Valley Police erinnerte in ihrer kurzen Pressemitteilung am Tag der Verhaftung an diese Pflicht: "… remember that this case is now active so care should be taken with any publication to avoid being in contempt of court."
Das Ermittlungsverfahren: Bisher keine Anklage
Die Verhaftung des ehemaligen Prinzen erfolgte auf Grundlage von Section 24 (2) Police and Criminal Evidence Act (PACE) 1984, also im Ermessen der Polizei (police arrest). Ein Richter ist in dieser Phase nicht involviert. Tatverdächtige werden auf die Polizeistation gebracht, ihnen wird der Tatverdacht mitgeteilt (das ist jedoch in aller Regel noch keine formelle Anschuldigung, "charge") und sie werden über ihre Rechte belehrt, insbesondere über das Recht zu Schweigen und das Recht auf anwaltlichen Beistand.
Dabei hat das englische Strafrecht auch hier wieder eine überraschende Besonderheit zu bieten. Anders als in Deutschland oder den USA (Miranda Rights) lautet die Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht in Großbritannien nämlich nicht lediglich: "Sie haben das Recht zu schweigen". Der offizielle Wortlaut, mit dem britische Polizisten belehren, lautet vielmehr: "You do not have to say anything. But it may harm your defence if you do not mention when questioned something which you later rely on in court.”
Schon wieder reiben sich deutsche Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger die Augen, denn der zweite Satz übt natürlich psychischen Druck aus, sich trotz des Schweigerechts gegenüber der Polizei zu äußern. Denn wer will schon Nachteile in seiner Verteidigung riskieren? Hintergrund dieser Belehrungsformel ist Section 34 des Criminal Justice and Public Order Act (CJPOA) 1994, wonach ein Strafgericht es tatsächlich gegen einen Angeklagten werten kann, wenn dieser entlastende Umstände nicht sofort in der Vernehmung offengelegt hat.
Andrew Mountbatten-Windsor ist aber natürlich anwaltlich gut beraten und war wohl auf die drohende Verhaftung auch vorbereitet. Er dürfte deswegen während der anschließenden polizeilichen Vernehmung (police interview) ziemlich sicher jede Frage mit "kein Kommentar" (no comment) quittiert haben.
Gut zehn Stunden nach seiner Verhaftung verließ der Ex-Prinz die Aylsham Police Station als entlassene Person, gegen die weiter ermittelt wird (released under investigation). Das bedeutet, dass er derzeit noch nicht formell beschuldigt oder angeklagt (charged with committing a crime) ist, sondern die Polizei erst einmal weiter ermittelt. Dazu gehört insbesondere, dass die Polizei die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen, Computer etc. auswertet. Ob und wann die Polizei Andrew Mountbatten-Windsor als Angeschuldigten benennt oder die Staatsanwaltschaft ihn anklagt (charging as suspect), muss man abwarten. Das wird voraussichtlich mehrere Monate dauern.
Wird eine Jury den Ex-Prinzen je zu Gesicht bekommen?
Über den Ausgang des Verfahrens zu spekulieren, verbietet sich wegen CCA 1981 ohnehin. Allgemein ist aber der Hinweis erlaubt, dass die englische Strafjustiz notorisch überlastet ist und der Crown Court, also das Strafgericht, an dem die schweren Fälle verhandelt werden, laut offiziellen Justizstatistiken 79.000 unerledigte Fälle vor sich herschiebt (Crown Court backlog). Selbst bei Fällen von Schwerstkriminalität sind Wartezeiten (wait times) von fünf Jahren nicht ungewöhnlich, bis es zur Verhandlung kommt.
Ob der Ex-Prinz sich tatsächlich jemals einer zwölfköpfigen Jury im Zentralen Strafgerichtshof, auch Old Bailey genannt, stellen muss, ist ungewiss, aber eher unwahrscheinlich. Stand heute hat er noch nicht einmal den Status eines Angeschuldigten. Der Fall liegt noch in den Händen der Polizei und wurde nicht an die Strafverfolgungsbehörde übermittelt. Aber Spekulationen über den Prozessverlauf sind bekanntlich ohnehin untersagt.
Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Master of Laws (Leicester University), berät seit 25 Jahren deutsche und britische Mandanten an der Schnittstelle zwischen deutschem und englischem Recht. Er betreibt seit 2012 diverse Law-Blogs, darunter www.englischesrecht.de. Beim C.H. Beck Verlag veröffentlichte er das Praxishandbuch "Der Zivilprozess in England" sowie den Länderbericht "Familienrecht in England und Wales" im Nomos BGB-Kommentar.


