Europäische Patentreform soll fortgesetzt werden

Das Bundesjustizministerium hält auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2020 (BeckRS 2020, 4002) an der Europäischen Patentreform fest. Mit dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) solle ein für alle Vertragsstaaten zuständiges Einheitliches Patentgericht geschaffen werden, das für Rechtstreitigkeiten über europäische Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem zukünftigen EU-Einheitspatent zuständig ist. Die Bundesregierung werde die Entscheidung des BVerfG sorgfältig auswerten und Möglichkeiten prüfen, um den festgestellten Formmangel noch in dieser Legislaturperiode zu beheben, kündigte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) an.

BVerfG: Deutsches Zustimmungsgesetz nichtig

Das BVerfG hat am 20.03.2020 entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht aus dem Jahr 2013 nicht verfassungsgemäß und daher nichtig ist (BeckRS 2020, 4002). Damit kann Deutschland das Übereinkommen derzeit nicht ratifizieren. Das Übereinkommen ist bislang von 16 Vertragsstaaten gebilligt worden.

Notwendige Zweidrittelmehrheit aller Bundestagsabgeordneten war nicht gegeben

Für das Zustimmungsgesetz wäre nach Auffassung des BVerfG eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich gewesen. Die vorgesehene Übertragung von Hoheitsrechten an eine internationale Einrichtung gehe über die vorhandenen Ermächtigungen hinaus. Die Übertragung würde daher ihrem Inhalt nach zu einer Änderung der Verfassung führen. Das angegriffene Zustimmungsgesetz war einstimmig im Bundestag von den in der Sitzung anwesenden Abgeordneten beschlossen worden, jedoch nicht mit der nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für das Gesetz notwendigen Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Bundestages.

Einheitliches Verfahren mit EU-weiter Wirkung geplant

Das Einheitliche Patentgericht soll künftig in einem einheitlichen Verfahren mit EU-weiter Wirkung über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem zukünftigen EU-Einheitspatent entscheiden. In Deutschland sollen an den Standorten Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München jeweils erstinstanzliche Kammern des Gerichts eingerichtet werden. Das Berufungsgericht soll seinen Sitz in Luxemburg haben.

Redaktion beck-aktuell, 26. März 2020.