EuGH: Widerrufsrecht bei Messekäufen vom Erscheinungsbild des Standes abhängig

Ob Verbraucher bei Käufen an Messeständen ein Widerrufsrecht haben, hängt maßgeblich vom Erscheinungsbild des Messestandes ab. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.08.2018 hervor (Az.: C-485/17).

Widerrufsrecht bei Kauf an Messestand?

Ein Aussteller, der seine Produkte ausschließlich auf Messen vertreibt, verkaufte einem Kunden auf der Messe "Grüne Woche" in Berlin einen Dampfstaubsauger für 1.600 Euro, ohne ihn über ein Widerrufsrecht zu belehren. Nach geltendem EU-Recht können Verbraucher in der Regel innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen von einem Kauf zurücktreten, wenn sie die Ware oder Dienstleistung online oder außerhalb eines Geschäfts gekauft haben. Der Bundesgerichtshof rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an, um klären zu lassen, ob es sich bei einem Messestand, den ein Unternehmer zum Verkauf seiner Produkte nutzt, um "Geschäftsräume" handelt.

EuGH: Messestand muss für Durchschnittsverbraucher als Verkaufsstand erkennbar sein

Aus Sicht des EuGH ist dies der Fall, wenn sich ein Messestand in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstelle, an dem der Unternehmer, der ihn innehabe, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübe, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen könne, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird. Es kommt also darauf an, ob für den Kunden klar ersichtlich ist, dass es sich um einen Verkaufsstand handelt.

EuGH, Urteil vom 07.08.2018 - C-485/17

Redaktion beck-aktuell, 8. August 2018 (dpa).