EuGH: Weiternutzung ausgelaufenen "Öko-Test"-Labels kann nicht aus Markenschutzgründen untersagt werden

Die Weiternutzung des "Öko-Test"-Labels auf der Verpackung eines Produktes kann auch nach dem Auslaufen des Siegels nicht aus Markenschutzgründen untersagt werden. Ein Verbot kommt nur in Betracht, wenn das Label missbraucht worden ist oder sein Image durch die Verwendung Wertschätzung bei den Verbrauchern eingebüßt hat, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11.04.2019 (Az.: C-690/17).

Zahnpasta wurde weiter mit ausgelaufenem "Öko-Test"-Siegel beworben

Im konkreten Fall hatte die Zeitschrift "Öko-Test"-geklagt. Sie hatte 2005 einer Zahnpasta das Testergebnis "sehr gut" verliehen. Im Jahr 2008 sei das Siegel aber ausgelaufen, da es einen neuen Test gegeben und das Produkt sich zudem verändert habe. Dennoch sei das Siegel weiter auf die Verpackung gedruckt worden. Das Oberlandesgericht hatte den Fall ursprünglich nach Luxemburg verwiesen.

EuGH: Nutzung des Testsiegels unterliegt nicht regulärem Markenschutz

Die obersten EU-Richter verbieten die Nutzung des Testsiegels auf der Verpackung aus Markenschutzgründen nicht. Denn nach Meinung des Gerichts kann sich der "Öko-Test"-Verlag nicht auf den regulären Markenschutz berufen. Zahnpasta und Testsiegel seien als Produkte beziehungsweise Dienstleistungen weder identisch noch ähnlich. Sie stünden demnach also nicht in Konkurrenz zueinander.

"Öko-Test"-Label steht aber möglicherweise erweiterter Schutz zu

Aufgrund seiner Bekanntheit könne das "Öko-Test"-Label aber erweiterten Schutz genießen, erklärten die Richter weiter. Dafür müsse das OLG Düsseldorf nun prüfen, ob das Label missbraucht worden sei oder sein Image durch die Verwendung Wertschätzung bei den Verbrauchern eingebüßt habe.

EuGH, Urteil vom 11.04.2019 - C-690/17

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2019 (dpa).