beck-aktuell: Der EuGH hat in einem vermeintlich unscheinbaren Fall über die datenschutzrechtlichen Pflichten von Plattformbetreibern entschieden – und womöglich ändert sich damit Grundsätzliches beim Thema Hass und Hetze im Internet. Im Grundfall ging es um Russmedia Digital, einen Online-Marktplatz. Dort tauchte eine Sexanzeige auf – von einer Frau, die diese Dienstleistung gar nicht anbot. Sie klagte in Rumänien auf 7.000 Euro immateriellen Schadensersatz. Das hat aber erstmal nicht geklappt. Herr Härting, woran ist sie zuerst gescheitert?
Prof. Niko Härting: Sie ist zuerst gescheitert an den Haftungsprivilegien der Provider. Russmedia ist ja eine Plattform. Und wie das seit den 90er Jahren so ist, haben wir im europäischen Recht die Regel: Provider haften für Inhalte nicht, solange sie keine Kenntnis haben. Das war in der E-Commerce-Richtlinie so und ist jetzt im Digital Services Act (DSA) fortgeführt worden.
"Eine Säule des Internetrechts – und politisch umstritten"
beck-aktuell: Dieses Prinzip ist eine Säule des Internetrechts, die politisch immer wieder umstritten ist: Kippt man das Haftungsprivileg? Viele Plattformkritikerinnen und -kritiker wollten das, am Ende hat man es nie gemacht. Dann hat ein rumänisches Berufungsgericht den Fall dem EuGH vorgelegt, weil man sich fragte: Gibt ja noch eine Verantwortlichkeit nach der DS-GVO? Das hat der EuGH nun beantwortet. Wie verträgt es sich jetzt?
Härting: Die Antwort des EuGH ist eigentlich einfach. Letztlich sagt er: Schaut in Art. 2 DSA. Dort steht der schöne Satz: 'Die DS-GVO bleibt unberührt.' Und wenn die DS-GVO unberührt bleibt, bedeutet das: Sie bleibt auch vom Haftungsprivileg des Art. 6 DSA unberührt. Es gibt also datenschutzrechtlich keine Privilegierung. Der Weg war frei, den Fall ausschließlich datenschutzrechtlich zu lösen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH ist der Plattformbetreiber gemeinsam verantwortlich mit demjenigen, der die Plattform nutzt – für die Datenverarbeitung und dafür, dass alles DS-GVO-konform ist. Wenn dort steht: 'Frau XY bietet Sex an' und das stimmt nicht, verstößt das gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit. Damit ist der Plattformbetreiber verantwortlich, muss löschen und gegebenenfalls Schadensersatz zahlen.
"Es ist nun vorgezeichnet, was der BGH sagen wird"
beck-aktuell: Was bedeutet das für den Fall von Renate Künast, die den Facebook-Mutterkonzern Meta vor dem BGH verklagt, weil er verleumderische Memes über sie proaktiv löschen soll?
Härting: Der Fall Künast wurde von den beiden Vorinstanzen über das Persönlichkeitsrecht gelöst. Bei der Kollision Persönlichkeitsrecht und DSA taucht das Thema nicht auf, weil das Persönlichkeitsrecht nicht unberührt bleibt – da gilt die Haftungsprivilegierung. Offenkundig ist dem BGH aber aufgefallen, dass der Fall auch eine datenschutzrechtliche Komponente hat: Datenrichtigkeit. Hierzu passte der Russmedia-Fall, weshalb man das Verfahren erstmal bis zur EuGH-Entscheidung ausgesetzt hat.
Es ist nun vorgezeichnet, dass der BGH auch im Künast-Fall sagen wird: Meta trägt datenschutzrechtlich Verantwortung für diese Memes. Ob das nur Unterlassung heißt oder auch Schadensersatz, hängt von Artikel 82 DS-GVO ab. Was am Ende herauskommt, kann man nicht abschätzen.
"Es gibt jetzt schon Schlupflöcher"
beck-aktuell: Bemerkenswert, weil Daten überall sind. Gerade bei Äußerungsdelikten spielen sie immer eine Rolle. Ist das ein ganz neuer Hebel für äußerungsrechtliche Streitigkeiten?
Härting: Man kann das so sagen. Zwei Aspekte: Erstens, die Haftungsprivilegien sind schon lange nicht mehr so starr. Sie sind durchlöchert wie ein Schweizer Käse. Der BGH sagt seit 20 Jahren: Die Privilegien gelten nicht für die Störerhaftung – fast alle Fälle, in denen Plattformbetreiber verklagt werden, betreffen Beseitigung und Unterlassung. Der BGH hat eigene Regeln aufgestellt und die Privilegien meist ignoriert. Zweitens: Auch der EuGH hat schon vor zehn Jahren gesagt: Sobald eine aktive Rolle der Plattform vorliegt, greifen die Privilegien nicht. Es gab also schon Schlupflöcher. Neu ist, dass die DS-GVO jetzt ausdrücklich ins Spiel kommt – und das Verhältnis zum DSA offenbleibt.
beck-aktuell: Warum ist das Verhältnis so unklar?
Härting: Weil sich der Gesetzgeber nicht an die DS-GVO herangetraut hat. Überall steht: "bleibt unberührt". Das lässt alles offen – und führt jetzt zu dieser Entwicklung.
beck-aktuell: Vielen Dank für das Gespräch!
Prof. Niko Härting ist Rechtsanwalt und Gründungspartner von HÄRTING Rechtsanwälte in Berlin. Er ist außerdem Honorarprofessor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR Berlin) und Mitglied des DAV-Vorstands. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Internet-, Datenschutz- und Verfassungsrecht.


