EuGH: Strafbefehle müssen in Sprache des Empfängers übersetzt werden

Deutsche Gerichte müssen Strafbefehle gegebenenfalls in die Sprache des Empfängers übersetzen lassen. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 12.10.2017 im Fall eines niederländischen Autofahrers entschieden, den das Amtsgericht Düren wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe verurteilt hatte (Az.: C-278/16).

Alle "wesentlichen Unterlagen" müssen übersetzt sein

Der Strafbefehl war in deutscher Sprache abgefasst. Nur die Rechtsbehelfsbelehrung fügte das Gericht auf Niederländisch bei. In der Folge ging es vor dem Landgericht Aachen um die Frage, ob der Strafbefehl überhaupt wirksam zugestellt worden sei. Eine EU-Richtlinie sieht nach Angaben des Gerichtshofs nämlich vor, dass Verdächtige oder Beschuldigte alle "wesentlichen Unterlagen" in Übersetzung bekommen, wenn sie die Verfahrenssprache nicht verstehen.

EuGH: Strafbefehl ist "wesentliche Unterlage"

Der Gerichtshof urteilte nach eigenen Angaben nun, dass ein Strafbefehl zu minder schweren Straftaten eine "wesentliche Unterlage" im Sinn der Richtlinie darstellt. Ein solcher Strafbefehl, der zugleich Anklageschrift und Urteil sei, müsse deshalb übersetzt werden, wenn der Empfänger die ursprüngliche Sprache nicht beherrsche. Sonst könne der Betroffene die Vorwürfe nicht verstehen und sich nicht dagegen verteidigen.

EuGH, Urteil vom 12.10.2017 - C-278/16

Redaktion beck-aktuell, 12. Oktober 2017 (dpa).