EuGH: Spanien muss Rentenzulage für Mütter auch Vätern gewähren

Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente beziehen und zwei oder mehr Kinder haben, muss auch Vätern gewährt werden, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Dies stellt der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 12.12.2019 klar (Az.: C-450/18).

Mann fordert Frauen vorbehaltene Rentenzulage

Im Januar 2017 gewährte das Instituto Nacional de la Seguridad Social (Nationales Institut der Sozialen Sicherheit, Spanien – INSS) einem Mann eine Rente wegen dauernder vollständiger Invalidität in Höhe von 100% des Grundbetrags. Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und machte geltend, dass er als Vater von zwei Töchtern nach dem spanischen Recht Anspruch auf eine Rentenzulage in Höhe von 5% des Grundbetrags seiner Rente habe. Diese Rentenzulage wird Frauen gewährt, die Mütter von zwei oder mehr Kindern sind und von einer Untergliederung des spanischen Systems der sozialen Sicherheit beitragsbezogene Renten unter anderem wegen dauernder Invalidität beziehen. Das INSS wies den Widerspruch zurück, weil die Rentenzulage ausschließlich diesen Frauen gewährt werde, und zwar aufgrund ihres demografischen Beitrags zur sozialen Sicherheit.

Spanisches Sozialgericht ruft EuGH an

Der Betroffene focht die ablehnende INSS-Entscheidung vor dem Juzgado de lo Social n° 3 de Gerona (Sozialgericht Nr. 3 Girona, Spanien) an und beantragte die Anerkennung seines Anspruchs auf die fragliche Rentenzulage. Dieses Gericht weist darauf hin, dass das nationale Gesetz diesen Anspruch Frauen gewähre, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder gehabt hätten, während Männer, die sich in der gleichen Situation befänden, keinen solchen Anspruch hätten. Es hat Zweifel, ob dieses Gesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat dem EuGH daher eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

EuGH sieht Männer durch spanische Regelung benachteiligt

Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (RL 79/7/EWG) dem spanischen Gesetz entgegensteht, weil Männer, die sich in der gleichen Situation befinden wie Frauen, die Anspruch auf die fragliche Rentenzulage haben, keinen solchen Anspruch hätten. Das spanische Gesetz benachteilige Männer, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder haben. Diese Benachteiligung begründe eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die nach der Richtlinie verboten sei. Denn der demografische Beitrag der Männer sei ebenso notwendig wie der der Frauen, sodass der demografische Beitrag zur sozialen Sicherheit allein es nicht rechtfertigen könne, dass sich Männer und Frauen bei der Gewährung der streitigen Rentenzulage nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

Frauen und Männer in Bezug auf fragliche Rentenzulage in vergleichbarer Situation

Die spanischen Behörden machen geltend, dass die Rentenzulage auch als eine Maßnahme konzipiert worden sei, mit der der Unterschied bei der Höhe der Renten von Männern und von Frauen, deren berufliche Laufbahn unterbrochen oder verkürzt worden sei, weil sie zwei oder mehr Kinder gehabt hätten, verringert werden solle. Dieser Unterschied ergebe sich aus zahlreichen statistischen Daten. Zu diesem Ziel führt der Gerichtshof aus, dass das spanische Gesetz zumindest teilweise darauf abzielt, Frauen in ihrer Eigenschaft als Elternteil zu schützen. Dabei handele es sich allerdings zum einen um eine Eigenschaft, die sowohl Männer als auch Frauen haben könnten, und zum anderen könnten die Lage eines Vaters und die einer Mutter miteinander vergleichbar sein, soweit es um die Kindererziehung geht. Unter diesen Umständen lasse sich aus statistischen Daten, die strukturelle Unterschiede zwischen den Renten von Frauen und Männern belegen, nicht folgern, dass sich Frauen und Männer in Bezug auf die fragliche Rentenzulage nicht in einer vergleichbaren Situation als Elternteil befinden.

Keine zulässige Abweichung vom Verbot unmittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

In Anbetracht der Merkmale der fraglichen Rentenzulage fällt diese nach Ansicht des EuGH nicht unter die in der Richtlinie vorgesehenen Fälle, in denen eine Abweichung vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zulässig ist. Was erstens die Abweichung zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft angeht, enthalte das spanische Gesetz nichts, was einen Zusammenhang zwischen der Gewährung der Rentenzulage und der Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs oder den Nachteilen herstellen würde, die einer Frau bei ihrer beruflichen Laufbahn entstehen, weil sie in der Zeit nach der Entbindung nicht erwerbstätig ist. Was zweitens die Abweichung betrifft, die an die Befugnis der Mitgliedstaaten anknüpft, die Vergünstigungen, die Personen, die Kinder aufgezogen haben, auf dem Gebiet der Altersversicherung gewährt werden, und den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, mache das spanische Gesetz die Gewährung der fraglichen Rentenzulage nicht von der Erziehung von Kindern oder vom Vorhandensein von Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung aufgrund der Erziehung von Kindern abhängig, sondern nur davon, dass die Frauen zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder hatten und eine beitragsbezogene Rente unter anderem wegen dauernder Invalidität erhalten.

Rentenzulage auch keine Vergünstigung zum Ausgleich von Nachteilen für Frauen im Arbeitsleben

Schließlich fällt die fragliche Rentenzulage laut EuGH auch nicht unter Art. 157 Abs. 4 AEUV, der es, um die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten erlaube, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung beziehungsweise zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. Denn die fragliche Rentenzulage beschränke sich darauf, Frauen zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen eine Rente gewährt wird, einen Aufschlag zukommen zu lassen, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen könnten, und ohne die Nachteile auszugleichen, die sie hinzunehmen hätten.

EuGH, Urteil vom 12.12.2019 - C-450/18

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2019.