Abschiebung: Haftzeiten müssen vollständig addiert werden

Wer das Land verlassen muss, kann hierzu in Abschiebehaft genommen werden. Doch dafür gibt es Grenzen, betont der EuGH – und klärt auch, wann diese in jedem Fall überschritten sind.

Wenn Personen zum Zweck der Abschiebung in Haft genommen werden, gilt dafür nach der EU-Rückführungsrichtlinie eine Höchstdauer von sechs Monaten. Für die Berechnung dieser Dauer müssen sämtliche Haftzeiten einbezogen werden, die auf derselben Rückkehrentscheidung beruhen, stellte nun der EuGH klar (Urteil vom 05.03.2026 - Rs. C-150/24). Eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Haft oder veränderte Umstände führten nicht dazu, dass die Haftdauer neu zu laufen beginne.

Gegenstand des Verfahrens war die Abschiebung eines marokkanischen Staatsangehörigen, der trotz Einreiseverbots illegal nach Finnland gekommen war. Die Behörden hatten ihn mehrfach inhaftiert, um seine Abschiebung durchzuführen. Die finnischen Gerichte prüften nun die Rechtmäßigkeit seiner mehrmonatigen Haftphase von September 2023 bis Januar 2024, da die Haftzeit – zusammen mit anderen – möglicherweise die in der Richtlinie vorgesehene Höchstdauer von sechs Monaten überschritten hatte.

Jede Verlängerungsentscheidung muss zwingend überprüft werden

Der EuGH stellte nun klar, dass die Additionspflicht für Haftzeiten zwingend gilt. Eine neue Höchstfrist beginne weder durch zeitweilige Freilassung noch aufgrund neuer Tatsachen. Die Richtlinie erlaube es den Mitgliedstaaten jedoch, Personen, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig seien, aus ihrem Anwendungsbereich auszunehmen. Sanktionen, auch strafrechtlicher Art, gegen Personen, die sich nach Abschluss des Rückkehrverfahrens weiterhin illegal aufhielten, blieben ebenfalls zulässig.

Zur gerichtlichen Kontrolle der Haftverlängerung betonte der EuGH, dass jede Verlängerungsentscheidung zwingend überprüft werden müsse – unabhängig davon, ob die betroffene Person einen Antrag stelle. Die Kontrolle müsse so schnell wie möglich nach Erlass der Verlängerung erfolgen. Fehle eine gerichtliche Überprüfung, führe das allerdings nicht automatisch dazu, dass man die Person freilassen müsse: Solange die materiellen Voraussetzungen der Haft erfüllt seien, bleibe die Inhaftierung rechtmäßig und die Verlängerungsentscheidung wirksam.

EuGH, Urteil vom 05.03.2026 - Rs. C-150/24

Redaktion beck-aktuell, js, 6. März 2026.

Mehr zum Thema