EuGH: Polnisches Oberstes Gericht muss Unabhängigkeit der Disziplinarkammer selbst prüfen

Ist die neue Disziplinarkammer des polnischen Obersten Gerichts, die unter anderem für Disziplinarverfahren und Verfahren zu Ruhestandsversetzungen von Richtern des Oberstes Gerichts zuständig ist, unabhängig? Der Europäische Gerichtshof nennt in seinem Urteil vom 19.11.2019 eine Reihe von Aspekten wie etwa die Art und Weise der Ernennung der Kammermitglieder, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Unabhängigkeit der Disziplinarkammer in Frage stellen könnten. Ob dies aber der Fall sei, müsse das Oberste Gericht des Landes klären (Az.: C-585/18, C-624/18 und C-625/18).

Polnische Richter klagten gegen Versetzung in den Ruhestand

Drei polnische Richter (des Obersten Verwaltungsgerichts und des Obersten Gerichts) machten gerichtlich unter anderem geltend, dass ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß dem neuen Gesetz über das Oberste Gericht vom 08.12.2017 gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters im Bereich der Beschäftigung verstoße. Zwar betrifft dieses Gesetz seit einer kürzlich erfolgten Änderung nicht mehr die Richter, die – wie die Kläger der Ausgangsverfahren – bei dessen Inkrafttreten bereits am Obersten Gericht tätig waren und daher in ihren Ämtern verblieben sind oder wieder in ihre Ämter eingesetzt wurden.

Vorlagegericht fragt zu Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelungen

Dennoch sah sich das Vorlagegericht, das Oberste Gericht (Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) weiterhin mit einem Problem verfahrensrechtlicher Art konfrontiert. Es fragte sich nämlich, ob es wegen Zweifeln an der Unabhängigkeit der beim Obersten Gericht neu eingerichteten Disziplinarkammer, die für Rechtsstreitigkeiten der betreffenden Art in der Regel zuständig ist, verpflichtet sei, die nationalen Vorschriften über die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten unangewendet zu lassen und sich gegebenenfalls selbst für die inhaltliche Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten für zuständig zu erklären.

EuGH: Kriterien für fehlende Unabhängigkeit

Der EuGH betont zunächst die rechtsstaatliche Bedeutung der Unabhängigkeit der Gerichte, an der es fehle, wenn die objektiven Bedingungen, unter denen die Einrichtung geschaffen worden sei, ihre Merkmale sowie die Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder geeignet seien, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen.

Richterernennung durch polnischen Präsidenten begründet für sich noch keine Zweifel an der Unparteilichkeit

Anschließend zeigt der EuGH konkrete Aspekte auf, anhand derer das Vorlagegericht prüfen müsse, ob die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts eine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit biete. Der EuGH führt aus, dass der bloße Umstand, dass die Richter der Disziplinarkammer vom Präsidenten der Republik ernannt würden, keine Abhängigkeit von der Politik schaffen oder Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter aufkommen lassen könne, wenn sie nach ihrer Ernennung keinem Druck ausgesetzt seien und bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterlägen.

Landesjustizrat nur bei eigener Unabhängigkeit zur Begrenzung der präsidialen Macht geeignet

Außerdem sei die vorherige Einschaltung des Landesjustizrats, der die zu ernennenden Richter vorschlage, geeignet, den Handlungsspielraum des Präsidenten der Republik zu begrenzen, so der EuGH weiter. Das setze jedoch voraus, dass dieses Gremium selbst gegenüber der Legislative und der Exekutive sowie dem Präsidenten der Republik hinreichend unabhängig sei. Insoweit seien alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die sowohl die Bedingungen, unter denen die Mitglieder des neuen polnischen Landesjustizrats bestellt worden seien, als auch die Art und Weise beträfen, in der dieser seine Aufgabe, über die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter zu wachen, konkret erfülle. Ferner sei der Umfang der gerichtlichen Kontrolle über die Vorschläge des Landesjustizrats zu klären, da die Ernennungsentscheidungen des Präsidenten der Republik selbst nicht justiziabel seien.

Merkmale der Disziplinarkammer könnten bei Zusammenschau Unabhängigkeit in Frage stellen

Sodann weist der EuGH auf weitere die Disziplinarkammer unmittelbarer kennzeichnende Gesichtspunkte hin. Beispielsweise seien in dem besonderen Kontext des scharf kritisierten Erlasses der Bestimmungen des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht, die der EuGH (BeckRS 2019, 12030) unionsrechtswidrig erklärt habe, folgende Punkte hervorzuheben: dass die Disziplinarkammer eine sich aus diesem Gesetz ergebende ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Versetzung von Richtern des Obersten Gerichts in den Ruhestand erhalten habe, dass sie nur aus neu ernannten Richtern bestehen dürfe und dass sie innerhalb des Obersten Gerichts über eine besonders weitgehende Autonomie zu verfügen scheine. Zwar stelle nicht jeder der untersuchten Gesichtspunkte, isoliert betrachtet, zwangsläufig die Unabhängigkeit der Disziplinarkammer in Frage. Jedoch könnte etwas anderes gelten, wenn sie zusammen betrachtet würden.

Bei fehlender Unabhängigkeit Zuständigkeitsregelung unangewendet zu lassen

Komme das Vorlagegericht zu dem Ergebnis, dass die Disziplinarkammer nicht unabhängig sei, müsse es nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit der Disziplinarkammer für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Versetzung von Richtern des Obersten Gerichts in den Ruhestand unangewendet lassen, damit die Rechtsstreitigkeiten von einem Gericht verhandelt werden können, das den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genüge und in dem betreffenden Bereich zuständig wäre, stünde diese Bestimmung dem nicht entgegen.

EuGH, Urteil vom 19.11.2019 - C-585/18

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2019.