EuGH: Berechnung der Widerrufsfrist muss sich aus Verbraucherkreditvertrag klar und prägnant ergeben

Verbraucherkreditverträge müssen die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angeben. Wie der Europäische Gerichtshof festhält, reicht es nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist (Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19).

Verbraucher streitet mit Sparkasse um Rechtzeitigkeit seines Widerrufs

Im Jahr 2012 nahm ein Verbraucher bei der Kreissparkasse Saarlouis einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100.000 Euro mit einem bis zum 30.11.2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61% pro Jahr auf. Der Kreditvertrag sieht vor, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, sobald der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsieht. Die Angaben selbst, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, führt der Vertrag somit nicht auf. Er verweist lediglich auf eine deutsche Rechtsvorschrift, die selbst auf weitere Vorschriften des deutschen Rechts verweist. Anfang 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Kreissparkasse den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Kreissparkasse ist der Ansicht, dass sie den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe und dass die Frist für die Ausübung dieses Rechts bereits abgelaufen gewesen sei.

LG Saarbrücken ruft EuGH an

Das vom Verbraucher angerufene Landgericht Saarbrücken fragt sich, ob der Verbraucher über die Frist, während der er sein Widerrufsrecht ausüben kann, korrekt informiert worden ist. Es hat daher den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (RL 2008/48/EG) ersucht. Das LG ist sich dessen bewusst, dass diese Richtlinie vorsieht, dass sie nicht für grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge wie denjenigen gilt, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist. Der deutsche Gesetzgeber habe jedoch die Wahl getroffen, die Regelungen der Richtlinie auch auf derartige Verträge anzuwenden. Daher vertritt das LG die Auffassung, dass eine Antwort des EuGH zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (WM 2019, 1444). Der Gerichtshof hält seine Anrufung für legitim, um eine einheitliche Auslegung der deutschen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

EuGH: Richtlinie steht Kaskadenverweisung entgegen

Der EuGH stellt zunächst klar, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt. Dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist, laufe der Richtlinie zuwider. Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung könne der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält.

Überprüfung des Fristbeginns für Verbraucher aus Vertragsunterlagen unmöglich

Erst recht sei ihm die Überprüfung unmöglich, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat. Deswegen sei im vorliegenden Fall festzustellen, dass der im fraglichen Vertrag enthaltene Verweis auf die deutschen Rechtsvorschriften nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19

Redaktion beck-aktuell, 26. März 2020.