EuGH: Auch frei zugängliche Fotografie darf nur mit Zustimmung des Urhebers auf andere Webseite eingestellt werden

Wird eine Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website eingestellt, bedarf dies einer neuen Zustimmung des Urhebers, da die Fotografie durch ein solches Einstellen einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 07.08.2018 entschieden (Az.:C-161/17).

Schule veröffentlichte Schülerreferat mit frei zugänglicher Fotografie

Der Kläger ist Fotograf. Er hatte den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf ihrer Website eine seiner Fotografien zu veröffentlichen. Eine deutsche Schülerin einer nordrhein-westfälischen Schule hatte die frei zugängliche Fotografie von dieser Website heruntergeladen, um ein Schülerreferat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht. Der Fotograf klagte gegen das Land Nordrhein-Westfalen vor, um diesem die Vervielfältigung der Fotografie zu verbieten. Außerdem verlangte er 400 Euro Schadensersatz. Er machte geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, und vertrat die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze.

Muss anderweitige Web-Einstellung frei zugänglicher Fotos neu autorisiert werden?

Der letztendlich mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof ersuchte den Gerichtshof um Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie, der zufolge der Urheber eines Werkes grundsätzlich das ausschließliche Recht hat, die öffentliche Wiedergabe dieses Werks zu erlauben oder zu verbieten. Er möchte wissen, ob der Begriff "öffentliche Wiedergabe" die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

EuGH: Zustimmung des Urhebers erforderlich

Der Gerichtshof hat entschieden, dass es als “Zugänglichmachung“ und folglich als “Handlung der Wiedergabe“ einzustufen ist, wenn eine zuvor auf einer Website veröffentlichte Fotografie - wie vorliegend - auf eine andere Website eingestellt wird. Durch ein solches Einstellen werde den Besuchern der neuen Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht. Mit der Einstellung des urheberrechtlich geschützten Werks auf die Website der Schule sei außerdem eine Zugänglichmachung für ein neues Publikum verbunden. Dies sei vorliegend nicht von der ursprünglichen Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfasst gewesen.

Urheber musste Möglichkeiten der Nutzung nicht einschränken

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden sei. Anders als Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitrügen, würde die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel beitragen. Vorliegend spiele es auch keine Rolle, dass der Urheberrechtsinhaber die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt habe.

EuGH, Urteil vom 07.08.2018 - C-161/17

Redaktion beck-aktuell, 7. August 2018.