EuGH: Keine Cookie-Speicherung ohne aktive Einwilligung des Internetnutzers

Es liegt keine wirksame Einwilligung des Internetnutzers in das Speichern von Cookies vor, wenn der Anbieter der Web-Seite ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet. Die Erlaubnis zum Setzen von Cookies erfordere vielmehr die aktive Einwilligung des Internetnutzers, betonte der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Urteil vom 01.10.2019  (Az.: C-673/17).

Online-Gewinnspielanbieterin arbeitet mit voreingestellter Cookie-Einwilligung

Der Bundesverband der Verbraucherverbände wendet sich vor den deutschen Gerichten dagegen, dass die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären. Die Cookies dienen zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner der Planet49 GmbH. Der Bundesgerichtshof hatte den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ersucht.

EuGH: Akzeptieren von Cookies darf nicht voreingestellt sein

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird. Es mache insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht.

Einwilligung muss für den konkreten Fall erteilt werden

Das Unionsrecht solle den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass "Hidden Identifiers" oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen. Die Einwilligung müsse deshalb für den konkreten Fall erteilt werden. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stelle noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar. In diesem Zusammenhang sei der Dienstanbieter gegenüber dem Nutzer verpflichtet, hinsichtlich der Cookies Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter zu machen.

EuGH, Urteil vom 01.10.2019 - C-673/17

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2019.