EuGH-Generalanwalt: Suchmaschinenbetreiber müssen Links nur EU-weit löschen

Sind Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, Links zu löschen, müssen sie dies grundsätzlich nur begrenzt auf das EU-Gebiet, nicht aber weltweit tun. Diese Auffassung vertritt Maciej Szpunar, Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, in seinen Schlussanträgen vom 10.01.2019. Dabei sei allerdings für eine wirksame und vollständige Löschung der Links sorgen, auch unter Einsatz der Technik des "Geoblocking" (Az.: C-507/17).

Weltweites oder nur EU-weites Recht auf Vergessenwerden?

Im Mai 2015 forderte die Präsidentin der französischen Datenschutzkommission (CNIL) Google auf, in Fällen zu löschender Links diese weltweit zu entfernen. Google weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen. Das Unternehmen beschränkte die Löschung der Links auf das Gebiet der EU. Auch das von Google nach Ablauf der gesetzten Frist ergänzend vorgeschlagene "Geoblocking" hielt die CNIL für unzureichend. Daraufhin verhängte die CNIL im März 2016 gegen Google eine Sanktion in Höhe von 100.000 Euro. Dagegen klagte Google beim Staatsrat (Conseil d’État) auf Nichtigerklärung des Beschlusses. Der Staatsrat rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zur räumlichen Reichweite der Löschungspflicht an.

EuGH-Generalanwalt: Links grundsätzlich nur europaweit zu löschen

Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar müssen Links nur europaweit gelöscht werden. Der Suchmaschinenbetreiber müsse aber für eine wirksame und vollständige Entfernung der Links sorgen, auch unter Einsatz der Technik des "Geoblocking". Die (alte) Datenschutzrichtlinie 95/46/EG regle die Frage der räumlichen Begrenzung der Entfernung von Links zwar nicht ausdrücklich. Eine Auslegung, die so weit sei, dass sie Wirkungen über die Landesgrenzen der 28 Mitgliedstaaten hinaus entfalteten, sei aber abzulehnen. Zwar seien in bestimmten den Binnenmarkt betreffenden und klar abgegrenzten Fällen, etwa im Bereich des Wettbewerbsrechts oder des Markenrechts, extraterritoriale Wirkungen zulässig, doch sei das weltweite und überall in gleicher Weise vorhandene Internet seinem Wesen nach damit nicht vergleichbar.

Pflicht zu weltweiter Löschung könnte Zugang zu Informationen gefährden

Laut Szpunar muss das Grundrecht auf Vergessenwerden gegen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den gesuchten Informationen abgewogen werden. Bei einer weltweiten Entfernung von Links wären die EU-Behörden nicht in der Lage, ein Recht auf Erlangung von Informationen zu definieren und näher zu bestimmen. Erst recht könnten sie keine Abwägung zwischen ihm und den Grundrechten auf Datenschutz und auf Privatleben vornehmen. Hinzu komme, dass ein solches Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen zwangsläufig je nach seiner geografischen Verortung von Drittstaat zu Drittstaat variiere. Wäre eine weltweite Entfernung von Links möglich, bestünde die Gefahr, dass Personen in Drittstaaten am Zugang zu den Informationen gehindert würden und dass die Drittstaaten im Gegenzug Personen aus den EU-Staaten am Zugang zu den Informationen hinderten.

Pflicht zur weltweiten Löschung in bestimmten Situationen aber nicht ausgeschlossen

Szpunar weist aber darauf hin, dass es nicht auszuschließen sei, dass ein Suchmaschinenbetreiber in bestimmten Situationen verpflichtet werden könnte, Links weltweit zu entfernen. Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache rechtfertige dies aber nicht.

EuGH, Schlussanträge vom 10.01.2019 - C-507/17

Redaktion beck-aktuell, 10. Januar 2019.