EuGH-Generalanwalt: Onlinekauf von Matratzen ist widerrufbar

Online gekaufte Matratzen dürfen einem wichtigen EU-Gutachter zufolge zurückgegeben werden, obwohl ihre Schutzfolie bereits entfernt worden ist. Der Verkäufer könne die Matratze etwa reinigen und wieder verkaufen, befand der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Henrik Saugmandsgaard Øe am 19.12.2018 in Luxemburg (Az.: C-681/17). Daher sei das Produkt nicht von einer Widerrufsausnahme für Hygieneartikel erfasst.

Generalanwalt: Matratze mit Kleidungsstück vergleichbar

"Meines Erachtens ist eine Matratze insoweit mit einem Kleidungsstück zu vergleichen", heißt es in dem Gutachten. Der EuGH folgt oft der Einschätzung des Generalanwalts, entscheidet manchmal aber auch anders. Ein Urteil dürfte in einigen Wochen fallen.

Online-Shop wollte Matratze nicht zurücknehmen

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland, bei dem ein Mann eine Matratze gekauft hatte und kurz darauf wieder zurückgeben wollte. Da er die Schutzfolie bereits entfernt hatte, weigerte sich der Online-Shop jedoch. Dagegen klagte der Käufer. Er forderte die Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Versandkosten von knapp 1.200 Euro.

Bei Hygieneartikeln kein Widerrufsrecht

Grundsätzlich gilt bei Einkäufen im Netz ein Widerrufsrecht. Versiegelte Waren, die aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, schließt das Gesetz jedoch aus, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

EuGH, Schlussanträge vom 19.12.2018 - C-681/17

Redaktion beck-aktuell, 19. Dezember 2018 (dpa).