Zwecks Vaterschaftsfeststellung: EU-Recht erlaubt postmortale DNA-Entnahme am Leichnam

Ein Mann aus Italien will wissen, wer sein Vater ist. Das Problem: Der mutmaßliche Erzeuger ist bereits tot und in Frankreich begraben. Dort dürfen zur Abstammungsklärung grundsätzlich keine DNA-Proben von Verstorbenen entnommen werden. Immerhin: EU-Recht steht einer Entnahme wohl nicht entgegen.

Die EU-Grundrechtecharta verbiete den Nachweis der Vaterschaft durch postmortale genetische Probenentnahme nicht, meint Generalanwältin am EuGH Tamara Ćapeta (Schlussanträge vom 11.09.2025 – C-196/24).

Ein Mann hatte in Italien auf Feststellung geklagt, dass ein verstorbener und in Frankreich beerdigter Mann sein Vater ist. Das italienische Gericht übermittelte an ein französisches Gericht einen Antrag auf Exhumierung und genetische Probenentnahme vom Leichnam des mutmaßlichen Vaters. Dabei verwies es auf die Verordnung (EU) 2020/1783, die die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme regelt.

Nach dem französischen Zivilgesetzbuch darf ein Richter jedoch keine Exhumierung eines Leichnams anordnen, um eine genetische Probe zur Feststellung der Abstammung zu entnehmen, es sei denn, die verstorbene Person hatte zu ihren Lebzeiten ihre ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben. Dies wird im französischen Recht als eine Frage der öffentlichen Ordnung angesehen.

Um zu entscheiden, ob es den Antrag auf Beweisaufnahme ablehnen sollte, haben die französischen Richterinnen und Richter den EuGH angerufen.

Keine Verletzung der Charta durch postmortale Proben

Dort hat Generalanwältin Ćapeta Stellung genommen. Ihrer Ansicht nach erlaubt es die Verordnung 2020/1783 dem französischen Gericht nicht, den Antrag auf Beweisaufnahme abzulehnen, da keine der dort ausdrücklich genannten Ablehnungsgründe griffen. Für Ćapeta gilt das auch dann, wenn nach französischem Recht die nationale Regelung als eine Frage der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Blieb die Frage, ob es gegen die EU-Grundrechtecharta verstoßen würde, wenn das französische Gericht den Antrag aus Italien ausführt. Hier stehen sich laut Ćapeta zwei Rechte gegenüber: das Recht, seine Herkunft zu kennen, und das Recht auf Achtung des menschlichen Körpers nach dem Tod.

Ersteres sei Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 7 der Charta. Letzteres lasse sich, so Ćapeta, als allgemeines Prinzip des Unionsrechts verstehen, auch wenn es nicht ausdrücklich geregelt ist. Es ergebe sich aus der Menschenwürde, die in Art. 1 der Charta verankert ist. Allerdings sei das Recht auf Achtung des menschlichen Körpers kein absolutes, unterstreicht Ćapeta. Es müsse vielmehr gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Das gelte auch im vorliegenden Fall, in dem das Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft betroffen sei.

Nationale Abwägungen bleiben möglich – solange sie verhältnismäßig sind

Solange der Unionsgesetzgeber keine harmonisierte Lösung zur Abwägung dieser beiden Rechte geschaffen hat, könnten die Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen anwenden. Allerdings müssten die jeweiligen nationalen Lösungen die Substanz beider Grundrechte wahren.

Ćapeta schließt daraus, dass die EU-Grundrechtecharta ein nationales Gericht nicht daran hindert, die Beweisaufnahme durch postmortale genetische Probenentnahme anzufordern, auch wenn die verstorbene Person zu ihren Lebzeiten dazu keine Zustimmung gegeben hat.

EuGH, Schlussanträge vom 11.09.2025 - C-196/24

Redaktion beck-aktuell, cil, 12. September 2025.

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