EuGH erlaubt Gaspreis-Erhöhung ohne persönliche Information

Gasversorger dürfen ihre Preise ohne vorherige persönliche Information der Endkunden erhöhen – allerdings müssen dafür nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.04.2020 bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Die Richter in Luxemburg hatten mit einem Fall aus Neuwied zu tun: Die dortigen Stadtwerke hatten von einem Gaskunden die Zahlung von Rückständen aus den Jahren 2005 bis 2007 verlangt. Das Unternehmen hatte Preiserhöhungen zwar auf seiner Webseite und in der lokalen Presse angekündigt, den Kunden aber nicht persönlich informiert (Az.: C-765/18).

Vorgaben der Erdgasbinnenmarktrichtlinie

Auf Antrag des Landgerichts Koblenz untersuchte der EuGH, ob dieses Vorgehen der Stadtwerke mit der Erdgasbinnenmarktrichtlinie der EU vereinbar ist. Der EuGH stellte dazu fest, dass die Preiserhöhungen im vorliegenden Fall nur dazu dienten, höhere Bezugspreise für das Erdgas an die Endverbraucher weiterzureichen. Der Kunde habe die Erhöhung für unwirksam gehalten, weil der Energieversorger sie ihm nicht persönlich mitgeteilt habe.

Vorgehen bei Weitergabe höherer Bezugskosten rechtmäßig

Der EuGH urteilte, dass Preiserhöhungen zur Weitergabe höherer Bezugskosten – also ohne höheren Gewinn für den Versorger – auch ohne direkte Mitteilung an die einzelnen Endverbraucher rechtens sind. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Kunden den Vertrag jederzeit kündigen können. Zudem müssen ihnen laut Urteil "angemessene Rechtsbehelfe" offenstehen, sich einen möglichen Schaden ersetzen zu lassen, der ihnen gegebenenfalls entstanden ist, weil sie nicht persönlich informiert wurden. Ob das im betreffenden Fall zutrifft, muss nun laut EuGH das Landgericht Koblenz überprüfen und entscheiden.

EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-765/18

Redaktion beck-aktuell, 3. April 2020 (dpa).