EuGH: Deutsches Verbot für unautorisierte Verwendung von Pressesnippets nicht anwendbar

Die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, ist mangels vorheriger Übermittlung an die Europäische Kommission nicht anwendbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof unter Hinweis darauf entschieden, dass es sich um eine Vorschrift betreffend einen Dienst der Informationsgesellschaft und somit um eine "technische Vorschrift" handele, deren Entwurf der Kommission zu notifizieren sei (Urteil vom 12.09.2019, Az.: C-299/17). Unter Pressesnippets versteht man kurze Ausschnitte oder Zusammenfassungen von Pressetexten.

Verwertungsgesellschaft verklagte Google

VG Media, eine deutsche Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, erhob vor dem Landgericht Berlin Schadenersatzklage gegen Google, weil dieses Unternehmen die dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte mehrerer ihrer Mitglieder, die Presseverleger sind, verletzt habe. VG Media bringt vor, Google habe seit dem 01.08.2013 in seiner Suchmaschine und auf seiner automatisierten Nachrichtenseite "Google News" Pressesnippets ihrer Mitglieder verwendet, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten.

LG Berlin zweifelt an Anwendbarkeit deutscher Regelung und ruft EuGH an

Das LG Berlin hatte Zweifel, ob sich VG Media gegenüber Google auf die einschlägige deutsche Regelung berufen kann, die am 01.08.2013 in Kraft getreten ist und Presseverleger schützen soll. Diese Regelung verbietet es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen (und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten), Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen. Das LG Berlin möchte wissen, ob diese Regelung eine "technische Vorschrift" im Sinn der Richtlinie 98/34 über Normen und technische Vorschriften darstellt, die als solche der Kommission hätte übermittelt werden müssen, um dem Einzelnen entgegengehalten werden zu können.

EuGH: Regelung hätte der Kommission vorab übermittelt werden müssen

Der Gerichtshof hat die Vorlagefrage des LG Berlin bejaht. Eine Regelung wie die in Rede stehende stelle eine Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft und somit eine "technische Vorschrift" dar. Sie ziele nämlich speziell auf die betreffenden Dienste ab, da sie offenbar die Presseverleger gegen Verletzungen des Urheberrechts durch Online-Suchmaschinen schützen soll. In diesem Rahmen scheine ein Schutz nur gegen systematische Verletzungen der Werke der Online-Verleger, die von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft begangen wurden, für erforderlich erachtet worden zu sein. Soweit eine solche Regelung speziell auf die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abzielt, sei der Entwurf einer technischen Vorschrift der Kommission vorab zu übermitteln. Sei dies nicht geschehen, könne ein Einzelner deren Unanwendbarkeit geltend machen.

EuGH, Urteil vom 12.09.2019 - C-299/17

Redaktion beck-aktuell, 12. September 2019.