Doppelbestrafungsverbot: Handlung, nicht rechtliche Bewertung entscheidend

Wer in einem EU-Staat für eine Straftat verurteilt wurde, darf in einem anderen deswegen nicht erneut verfolgt werden – auch wenn die Tat dort rechtlich anders eingeordnet wird. Maßgeblich sei die Handlung, nicht die rechtliche Wertung, so der EuGH.

Die Anfüherin der Terrororganisation ETA wurde 2019 im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach Spanien überstellt. Zuvor hatte sie bereits 20 Jahre Freiheitsstrafe in Frankreich verbüßt. Die Frau soll 1997 einen Terrorakt auf die Polizeidienststelle von Oviedo in Spanien verübt haben. In Spanien hat sie eine Freiheitsstrafe von 30 Jahren zu erwarten.

Nach spanischem Recht darf keine Gesamtstrafe aus den von den französischen und den von spanischen Gerichten ausgesprochenen Verurteilungen gebildet werden – was eine Freiheitsstrafe von 50 Jahren ohne Vollstreckungsobergrenze für die Frau bedeuten würde.

Der spanische Nationale Gerichtshof meint, dass die Ermittlungen in Spanien dieselben Handlungen betreffen wie die in Frankreich abgeurteilten Taten. Deshalb stellte er in einem Urteil aus dem Jahr 2021 fest, es handle sich um eine "Doppelbestrafungskonstellation". Dieses Urteil wurde 2023 jedoch vom Obersten Gerichtshof in Spanien aufgehoben und die Sache zurück an den Nationalen Gerichtshof verwiesen – der daraufhin den EuGH anrief.

Was ist "dieselbe Tat"?

Dieser stellt klar, dass der Begriff "dieselbe Tat" nur auf die tatsächliche Handlung abstellt. Dass dieselbe Handlung in zwei Mitgliedstaaten rechtlich unterschiedlich qualifiziert werde oder unterschiedliche rechtliche Interessen verfolgt würden, stehe der Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung nicht entgegen (Urteil vom 11.09.2025 - C-802/23).

Ob die Taten, die Gegenstand des spanischen Strafverfahrens sind, dieselben sind, wie die, die in den französischen Urteilen bestraft werden, müsse der spanische Nationale Gerichtshof feststellen. Der EuGH präzisiert in seiner Entscheidung jedoch die Voraussetzungen für "dieselbe Tat" im Fall des Vorwurfs terroristischer Handlungen: Der Begriff "dieselbe Tat" umfasse die Taten, die einer Person im Rahmen eines Strafverfahrens wegen terroristischer Handlungen in einem Mitgliedstaat zur Last gelegt werden, wenn diese Person für dieselben Handlungen bereits in einem anderen Mitgliedstaat wegen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zur Vorbereitung einer terroristischen Handlung verurteilt wurde.

EuGH, Urteil vom 11.09.2025 - C-802/23

Redaktion beck-aktuell, js, 11. September 2025.

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