EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat am Donnerstag in seinen Schlussanträgen zum Streit um das Anne-Frank-Tagebuch vorgeschlagen, die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Netz nicht als "öffentliche Wiedergabe" anzusehen, wenn die Anbieter ein wirksames Geo-Blocking eingesetzt haben (Schlussanträge vom 15.01.2026 – C-788/24).
In dem Rechtsstreit geht es um das Tagebuch der vor den Nazis geflohenen und später in Bergen-Belsen ermordeten Jüdin Anne Frank, das heute zur Weltliteratur zählt. Der von ihrem Vater in den Niederlanden gegründete und weiter dort ansässige Anne Frank Fonds hat das Urheberrecht an dem Manuskript inne. In den Niederlanden ist das Werk noch bis 2037 geschützt, während der Urheberrechtsschutz in mehreren anderen Staaten bereits 2016 ausgelaufen gewesen ist, darunter auch in Belgien. Die dortige Stiftung "Anne Frank Stichting" und weitere Institutionen stellen dort eine wissenschaftliche Edition aller Manuskripte Franks online zur Verfügung. Die Seite ist nur in Ländern ohne laufenden Schutz zugänglich, in anderen ist der Zugriff mittels Geoblocking gesperrt.
Der Fonds will die Bereitstellung dennoch unterbinden, weil er sein Urheberrecht durch das Geoblocking nicht ausreichend geschützt sieht. Denn die geschützten Dokumente seien auch aus den Niederlanden über VPN-Dienste ohne größeren Aufwand abrufbar. Die niederländischen Instanzgerichte wiesen den Antrag des Fonds auf einstweilige Maßnahmen indes zunächst ab. Sie nahmen an, die Stiftung habe angemessene Schritte unternommen, um Zugriffe aus den Niederlanden zu verhindern.
Reichweite des Begriffs "öffentliche Wiedergabe"
Generalanwalt Rantos führte in seinem Entscheidungsvorschlag nun aus, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 gewähre Autorinnen und Autoren ein ausschließliches Recht zur öffentlichen Wiedergabe. Für dessen Reichweite sei zu prüfen, ob die Bereitstellung eines Werks in einem Staat als "Wiedergabe" gelte, obwohl die Website dort per Geo-Blocking gesperrt sei. Nach seiner Auffassung erfordert die Vorschrift nicht, dass sich eine Website ausdrücklich an das Publikum eines bestimmten Landes richtet. Entscheidend sei vielmehr, ob der Zugriff faktisch wirksam verhindert worden sei.
Wenn Anbieterinnen und Anbieter "effektive" technische und ergänzende nicht-technische Maßnahmen ergriffen hätten, könne die Veröffentlichung grundsätzlich nicht als Wiedergabe im geschützten Staat gelten, befand Rantos. Maßgeblich sei, ob Nutzerinnen und Nutzer die Sperren nur durch zusätzliche Umgehungstools wie VPN-Dienste erreichen könnten.
Der Generalanwalt argumentierte, VPN-Anbieterinnen und -Anbieter würden schließlich nicht für Umgehungen und folgende Rechtsverletzungen haften, wenn man in der Publikation mit Geoblocking-Sicherung eine öffentliche Wiedergabe sehe, sofern sie eine Nutzung zu solchen Zwecken nicht gezielt förderten. Eine Haftung käme dann nur in Betracht, wenn Dienste aktiv zum Abruf gesperrter Inhalte anleiteten.


