Hintertürchen zum Hinterhaus: Wie weit geht der Schutz für Anne Franks Tagebuch?
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Wie schützt man das Urheberrecht im Internet? Diese Frage entzündet sich nun ausgerechnet an den weltberühmten Aufzeichnungen eines Mädchens, das dem Holocaust zum Opfer fiel. Am Donnerstag legt der EuGH-Generalanwalt seine Schlussanträge vor. Lukas Mezger erklärt die Hintergründe.

Immer zu Neujahr laufen die Urheberrechte der siebzig Jahre zuvor Verstorbenen ab. Mit Thomas Mann und Albert Einstein sind davon in diesem Jahr die Werke zweier deutscher Nobelpreisträger betroffen, die sich beide vor der Verfolgung durch die Nationalsozialisten in die USA flüchten konnten und so den Faschismus überlebten – ein sicherer Hafen, der vielen verwehrt blieb. Eines der bekanntesten Opfer des Holocaust, die in Frankfurt geborene Jüdin Anne Frank, starb nach dem Verrat durch einen unbekannten Kollaborateur Anfang 1945 im Alter von 15 Jahren im Konzentrationslager Bergen-Belsen.

Anne Franks Tagebucheinträge aus der Zeit im Versteck in Amsterdam gehören zur Weltliteratur. Aus urheberrechtlicher Sicht wurde die gemäß dem Wunsch Franks von ihrem überlebenden Vater Otto unter dem Titel "Das Hinterhaus" bereits 1947 veröffentlichte Fassung Ende 2015 gemeinfrei. Jedoch besteht an einem weiteren Teil der Texte, der erst 1986 veröffentlicht wurde, weiterhin Schutz als sogenanntes nachgelassenes Werk oder "editio princeps" (in Deutschland als Leistungsschutzrecht in § 71 UrhG geregelt). Das niederländische Urheberrecht gewährt in solchen Fällen eine Schutzdauer von 50 Jahren ab Veröffentlichung, die dem Herausgeber zusteht, in diesem Fall dem von Otto Frank gegründeten Anne Frank Fonds.

In den Niederlanden noch geschützt, in Belgien nicht mehr

Der Umfang der Rechte dieser Einrichtung, die ihre Erinnerungsarbeit mit den Lizenzerlösen finanziert, war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Aktuell liegt dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad vor, zu dem der Generalanwalt Rantos am Donnerstag seine Schlussanträge stellen wird (Rs. C-788/24 – Anne Frank Fonds). Darin geht es, wie schon in früheren Verfahren, um eine Veröffentlichung zu wissenschaftlichen Zwecken, konkret durch ein niederländisch-belgisches Forschungskonsortium, das auf seiner in Belgien gehosteten Website eine kuratierte Online-Ausgabe anbietet.

In Belgien erlischt das Urheberrecht am nachgelassenen Teil des Tagebuchs – wie auch in Deutschland – aber bereits nach 25 Jahren, weshalb der Anne-Frank-Fonds gemäß dem in Art. 8 Rom II-VO geregelten Schutzlandprinzip für diese Territorien keine Lizenz- und Unterlassungsansprüche mehr geltend machen kann.

Um dem in den Niederlanden noch bestehenden Schutz Rechnung zu tragen, hat die Forschungseinrichtung den Zugang zu ihrer Website technisch auf Zugriffe aus Ländern beschränkt, in denen kein Schutz mehr für das Tagebuch besteht. Der Anne Frank Fonds macht jedoch geltend, dass dieses so genannte Geoblocking leicht umgangen werden kann. In der Tat können niederländische Nutzerinnen und Nutzer über einen VPN-Dienst unproblematisch einen Zugriff aus Belgien simulieren und die Website so ungehindert einsehen.

Was ist eine öffentliche Wiedergabe?

Der Hoge Raad muss damit nun klären, ob trotz des Geoblockings eine öffentliche Wiedergabe der geschützten Texte in den Niederlanden im Sinne von Art. 3 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 (Infosoc-RL) vorliegt. Er legte dem EuGH daher drei Fragen zur Vorabentscheidung vor, die eine genauere Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Zugänglichmachung zum Gegenstand haben. 

In den ersten beiden Instanzen hatten die Amsterdamer Gerichte die technischen Maßnahmen auf der Website für ausreichend erachtet und die Unterlassungsansprüche des Fonds deshalb abgewiesen. Im erstinstanzlichen Urteil heißt es, die Beklagten hätten "insgesamt alles vernünftigerweise Mögliche getan, um den Zugriff auf die Website aus den Niederlanden zu blockieren oder zumindest ausreichend zu erschweren und abzuschrecken." Die Forschungseinrichtung hätte niederländische Nutzerinnen und Nutzer in keiner Weise dazu eingeladen oder aufgefordert, das Geoblocking zu umgehen. Das Berufungsgericht wies darüber hinaus darauf hin, dass die ergriffenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprächen. 

Geoblocking ist leicht zu umgehen

Es handelt sich um eine Frage mit weit reichenden Auswirkungen für das internationale Urheberrecht (und möglicherweise auch darüber hinaus). Der EuGH hätte bereits in der Rechtssache Grand Production (C-423/21) die Gelegenheit gehabt, sie zu beantworten, doch das Verfahren endete ohne Entscheidung. Es liegen aber die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vor, der davon ausging, dass keine öffentliche Zugänglichmachung in Territorien vorliegt, aus denen Zugriffe mittels Geoblockings unterbunden werden – es sei denn, die getroffenen Maßnahmen sind absichtlich unzureichend.

Davon ausgehend wird argumentiert, dass Geoblocking-Maßnahmen ausreichten, um über eine Website abrufbare Werke in blockierten Territorien als nicht öffentlich zugänglich zu behandeln. Andernfalls sei die im Urhebervertragsrecht übliche räumlich beschränkte Lizenzierung und in Ländern mit kürzeren Schutzfristen die eigentlich erlaubte Online-Nutzung von dort gemeinfreien Werken nicht mehr möglich. Diese Folgen seien unverhältnismäßig.

Der Anne Frank Fonds trägt andererseits vor, dass man die doch relativ einfache Zugriffsmöglichkeit für die niederländische Öffentlichkeit nicht einfach ignorieren könne. In der Tat kann man sich – auch ohne besondere technische Vorkenntnisse – mit wenigen Klicks zum Beispiel eine Browser-Erweiterung installieren und so aus den Niederlanden heraus etwa über einen deutschen Proxy-Server auf die belgische Website zugreifen und den Geoblocking-Schutz so umgehen. Der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung lege keinen subjektiven Maßstab an, sondern stelle allein auf die Möglichkeit des Zugriffs für einen unbestimmten Personenkreis ab, argumentiert der Fonds.

Der EuGH hat allerdings nie ausdrücklich darauf abgestellt, dass die öffentliche Zugänglichmachung sich an eine Öffentlichkeit in einem bestimmten Mitgliedsstaat richten muss. Gleichzeitig hat er bei der Auslegung von Rechtsbegriffen aus benachbarten Materien, wie der örtlichen Zuständigkeit von Gerichten in Online-Sachverhalten oder im Marken- und Wettbewerbsrecht, sehr wohl vergleichbare zusätzliche Kriterien angewandt.

Wie weit reicht das Urheberrecht im Internet?

Wie der Hoge Raad in seinem Vorlagebeschluss deutlich macht, ist die Entscheidung dieser Rechtsfrage in jedem Fall mit wenig zufrieden stellenden Folgen verbunden: Wenn man das Geoblocking als ausreichenden Ausschluss der Öffentlichkeit ansieht, ist ein Rechteinhaber gegenüber einer recht simplen Umgehung dieser Barriere letztlich schutzlos gestellt. Im umgekehrten Fall könnte er in Online-Sachverhalten den weitestgehenden Schutz seiner Werke aus einem einzelnen Territorium weltweit durchsetzen und so die Gemeinfreiheit in anderen Rechtsordnungen unterminieren.

Nicht vom Gericht zu entscheiden ist freilich die moralische Frage des korrekten Umgangs mit historischen Quellen. Erwähnenswert ist dabei, dass dem klagenden Anne Frank Fonds mit Sitz in Basel die Anne-Frank-Stiftung mit Sitz in Amsterdam als Teil des beklagten Forschungskonsortiums gegenübersteht. Der klagende Fonds macht geltend, durch den Schutz seiner Urheberrechte auch die finanzielle Grundlage seiner Tätigkeit erhalten zu wollen, während die beklagte Stiftung die Ermöglichung des größtmöglichen Zugangs zum Werk Anne Franks für sich genommen als wichtige Aufklärungsarbeit versteht.

Dr. Lukas Mezger ist Partner bei UNVERZAGT Rechtsanwälte in Hamburg. Er berät im Urheber-, IT- und Medienrecht.

Gastbeitrag von Dr. Lukas Mezger, 14. Januar 2026.

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