Der EuGH hat entschieden, dass Spieler Verluste aus Online-Glücksspielen in der Regel nach dem Recht des Staates geltend machen können, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Urteil vom 15.01.2026 – C-77/24). Der Schaden gelte dort als eingetreten, selbst wenn der Anbieter im Ausland sitzt.
Ein österreichischer Kunde hatte in Österreich gegen die Geschäftsführer des maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing geklagt. Das Unternehmer besaß eine Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber in Österreich über keine solche. Der Kunde machte geltend, der Glücksspielvertrag sei nichtig; die Geschäftsführer hafteten nach österreichischem Recht persönlich.
Die Geschäftsführer bestritten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte, schließlich lägen Handlungs- und Erfolgsort in Malta. Auch sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden. Dieses aber kenne keine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Der Oberste Gerichtshof Österreichs befragte hierzu den EuGH.
Auf Ort des Schadenseintritts kommt es an
Dieser bemüht die Rom-II-Verordnung. Diese sei anwendbar, auch wenn sie für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, eigentlich nicht gelte. Denn hier gehe es um eine Haftung der Gesellschafter aus einer Verpflichtung, die mit dem "Leben" der Gesellschaft nichts zu tun habe.
Nach der Rom-II-Verordnung gelte grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt. Bei online angebotenen Glücksspielen sei der Schaden am Wohnsitz des Spielers entstanden, weil dort seine durch nationales Recht geschützten Interessen beeinträchtigt worden seien. Damit wäre im vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden.
Allerdings: Bei einer offensichtlich engeren Verbindung zu einem anderen Staat hält der EuGH eine Ausnahme für möglich. In solchen Fällen könne das nationale Gericht das Recht dieses Staates anwenden, wenn die Umstände das rechtfertigten.


