Einigung schützt vor Zahlung nicht: Polen muss Zwangsgelder für Tagebau Turow entrichten

Polen und Tschechien stritten um den grenznahen Tagebau Turow. Als man sich einigte, hatte die EU-Kommission längst Zwangsgelder in Millionenhöhe verhängt. Polen war der Ansicht, nach der Einigung seien die nicht mehr zu zahlen. Der EuGH entschied nun anders.

Hintergrund ist ein langer Konflikt um den Braunkohle-Abbau im Dreiländereck zu Deutschland und Tschechien, nur wenige Kilometer entfernt vom sächsischen Zittau. Polen wollte den Abbau im Tagebau Turow erweitern. Kritiker befürchteten eine weitere Absenkung des Grundwasserspiegels sowie Gebäudeschäden.

2021 hatte der EuGH auf eine Klage Tschechiens hin den Stopp des Braunkohle-Abbaus verfügt. Polen kam dem jedoch nicht nach. Der Gerichtshof verhängte daher eine Geldstrafe von 500.000 Euro pro Tag, an dem Polen der Entscheidung nicht folgt. Das Geld sollte in den gemeinsamen EU-Haushalt fließen.

Die EU-Kommission durfte das Zwangsgeld mit polnischen Forderungen verrechnen, entschieden jetzt die Richterinnen und Richter in Luxemburg und bestätigten damit eine Entscheidung der ersten Instanz. Durch eine Einigung zwischen Polen und der Tschechischen Republik konnte die Pflicht zur Zahlung der bis dahin aufgelaufenen 68,5 Millionen Euro nicht wegfallen.

Polen einigte sich mit Tschechien

Polen einigte sich 2022 mit Tschechien. Das verhängte Zwangsgeld zahlte das Land nicht. Daraufhin entschied die EU-Kommission, dass sie das geschuldete Geld mit den Forderungen des Landes gegen die Union verrechnen werde. Dagegen klagte Polen und argumentierte, dass seine Zahlungspflicht rückwirkend beseitigt worden sei.

Damit kam Polen bereits in erster Instanz vor dem EuG nicht durch. Auch der Gerichtshof erteilte dem polnischen Standpunkt nun eine Absage (Urteil vom 22.01.2026 – C-554/24 P): Die Einigung mit Tschechien könne nicht zur Folge haben, einen Gerichtsbeschluss rückwirkend abzuändern oder aufzuheben, hieß es.

Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, der ein Zwangsgeld verhängt habe, könne dieses zwar überprüfen, aber seine Wirkungen lediglich für die Zukunft aufheben. Er könne es jedoch weder rückwirkend aufheben noch rückwirkend abändern. Daher könnten auch die Handlungen der Streitparteien, einschließlich einer gütlichen Einigung, nichts mehr an bereits verhängten Zwangsgeldern ändern und damit auch die Verpflichtung Polens zur Zahlung der bereits fälligen Zwangsgelder nicht zum Erlöschen bringen.

EuGH, Urteil vom 22.01.2026 - C-554/24 P

Redaktion beck-aktuell, bw, 22. Januar 2026 (dpa).

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