Ende 2022 teilte Italien den anderen EU-Mitgliedstaaten mit, dass es vorläufig keine Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Sinne der Dublin-III-Verordnung mehr akzeptieren werde. Es verweigere damit jedwede Aufnahme von Antragstellern, die eigentlich in seine Zuständigkeit fallen würden.
Das VG Sigmaringen wollte vom EuGH wissen, welche Folgen diese Weigerung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz haben kann. Kann Deutschland weiter den Asylantrag eines syrischen Staatsangehörigen als unzulässig ablehnen und seine Abschiebung nach Italien mit der Begründung anordnen, dass Italien für die Prüfung dieses Antrags zuständig sei? Das VG fragt sich insbesondere, ob die Weigerung Italiens zur Folge hat, dass Deutschland für die Prüfung zuständig wird.
Der EuGH entschied (Urteil vom 05.03.2026 – C-458/24), dass sich der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung als zuständig bestimmt wird, nicht durch eine bloße einseitige Ankündigung seinen Pflichten entziehen kann. Denn dies würde das ordnungsgemäße Funktionieren des Dublin-III-Systems gefährden. Dieser Mitgliedstaat bleibe somit der zuständige Mitgliedstaat. Infolgedessen müsse Deutschland weder die Prüfung der in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fortsetzen, noch werde es in diesem Stadium selbst zum zuständigen Mitgliedstaat.
Italien kann Übergang der Zuständigkeit erzwingen
Hat der zuständige Mitgliedstaat allerdings dem Gesuch auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person stattgegeben oder wird er – wie hier – so angesehen, als ob er ihm stattgegeben hätte, weil er nicht darauf geantwortet hat, muss die Überstellung grundsätzlich spätestens innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden. Wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Überstellungsentscheidung angeordnet, wie im vorliegenden Fall, so läuft die Frist für die Überstellung laut EuGH ab der abschließenden Entscheidung über diese Klage. Die Durchführung der Überstellungsentscheidung müsse daher spätestens sechs Monate nach der abschließenden Entscheidung erfolgen.
Wenn die Überstellung nicht innerhalb dieser Sechs-Monats-Frist durchgeführt wird, sei der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit gehe – unabhängig von den Gründen, aus denen die Überstellung nicht durchgeführt wurde – auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Das gelte explizit auch dann, wenn die Überstellung wegen der einseitigen Aussetzung der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren durch den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nicht fristgemäß abgeschlossen werden konnte. Dieser Automatismus, so der EuGH, solle sicherstellen, dass die betroffene Person einen effektiven Zugang zum Asylverfahren hat, und somit die Effektivität ihres Grundrechts, Asyl in einem Mitgliedstaat zu beantragen.
Abschließend merkt der EuGH an, dass es der EU-Kommission wie jedem anderen Mitgliedstaat freistehe, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, um einem etwaigen Verstoß gegen die Dublin-III-Verordnung durch den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat abzuhelfen.


