EU‑Staaten dürfen GVO‑Anbau verbieten

EU-Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet – ohne das besonders begründen zu müssen – ein Verbot des Anbaus eines genetisch veränderten Organismus erwirken, wenn der Zulassungsinhaber dem nicht widerspricht. Der EuGH hat dieses 2015 eingeführte Verfahren bestätigt. Es verstoße nicht gegen das Unionsrecht. 

Der EuGH hat entschieden, dass Mitgliedstaaten den Anbau genetisch veränderter Organismen (GVO) unter bestimmten Voraussetzungen verbieten dürfen (Urteil vom 05.02.2026 – C-364/24 und C-393/24).

Ausgangspunkt war ein Fall aus Italien: Ein dortiger Landwirt hatte genetisch veränderten Mais (MON 810) angebaut, obwohl Italien den Anbau untersagt hatte. Die Behörden ordneten die Vernichtung des Saatguts an und verhängten Geldbußen gegen den Landwirt.

Das Anbauverbot beruht auf einem unionsrechtlichen Verfahren, das seit 2015 eine Änderung des geografischen Geltungsbereichs einer GVO-Zulassung ermöglicht, sofern der Zulassungsinhaber nicht binnen 30 Tagen widerspricht.

Der EuGH stellt klar, dass dieses Verfahren den Grundsatz der Subsidiarität wahrt. Der Unionsgesetzgeber verfüge über einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn es um Regelungen mit komplexen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen gehe. Mitgliedstaaten könnten daher ein Anbauverbot erwirken, ohne besondere Gründe darzulegen, solange der Zulassungsinhaber nicht widerspricht.

Kein Verstoß gegen Unionsrecht 

Der Gerichtshof sieht weder einen Verstoß gegen den freien Warenverkehr noch gegen die unternehmerische Freiheit. Ein Anbauverbot hindere weder Unternehmen daran, Erzeugnisse einzuführen, noch Verbraucher, diese zu kaufen. Auch eine diskriminierende Ungleichbehandlung zwischen Landwirten aus verschiedenen Mitgliedstaaten liege nicht vor.

Zudem betont der EuGH, dass eine Begründungspflicht nur dann besteht, wenn der Zulassungsinhaber widerspricht. Bleibe ein Widerspruch aus, könnten Mitgliedstaaten das Anbaugebiet ohne weitere Rechtfertigung einschränken. Diese Möglichkeit entspreche der unionsrechtlichen Kompetenzverteilung und beeinträchtige weder Rechte des Zulassungsinhabers noch diejenigen der betroffenen Landwirte.

EuGH, Urteil vom 05.02.2026 - C-364/24

Redaktion beck-aktuell, js, 5. Februar 2026.

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