Für Nicht-EU-Bürger: Sozialhilfe darf an langfristigen Aufenthaltstitel geknüpft werden

Ein Mitgliedstaat muss Drittstaatsangehörigen, die über keinen langfristigen Aufenthaltstitel verfügen, keine Sozialhilfeleistungen gewähren. Zwar sei bei der sozialen Sicherung eine Gleichbehandlung mit EU-Bürgern vorgesehen, laut EuGH fällt die Sozialhilfe aber nicht darunter.

Eine albanische Staatsangehörige besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre, die sie dazu berechtigt, in Italien zu arbeiten. Beim italienischen Staat beantragte sie Sozialhilfeleistungen. Die dort zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Schließlich verfüge die Frau nicht über einen Aufenthaltstitel der EU für langfristig Aufenthaltsberechtigte, was nach den italienischen Rechtsvorschriften für Drittstaatsangehörige Voraussetzung sei. Die Albanerin klagte.

Das Verfahren landete schließlich vor dem italienischen Verfassungsgerichtshof, der wiederum den EuGH anrief. Die Verfassungsrichter wollten geklärt wissen, ob es unionsrechtlich zulässig ist, wenn ein Mitgliedstaat Sozialhilfeleistungen an Drittstaatsangehörige davon abhängig macht, dass eine langfristige Aufenthaltsberechtigung vorliegt. Rechtlicher Hintergrund ist, dass EU-Bürger und Drittstaatsangehörige in der EU grundsätzlich gleich zu behandeln sind, soweit es um Maßnahmen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU geht.

Sozialhilfe ist keine Maßnahme der sozialen Sicherheit

Der EuGH bejaht das (Urteil vom 05.03.2026 – C-151/24). Der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung gelte nur für Maßnahmen der sozialen Sicherheit, die sich an Personen richten, die auf dem Arbeitsmarkt tätig sind. Diese Maßnahmen müssten Risiken abdecken, die in den Rechtsvorschriften der Union ausdrücklich vorgesehen sind, dürften nicht nach Ermessen gewährt werden und müssten durch Beiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern finanziert werden.

Die in Rede stehende Sozialleistung falle nicht unter diese Vorgaben. Es handele sich um eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung, die unabhängig von Beschäftigungszeiten gewährt werde und dazu diene, eine durch Bedürftigkeit entstandene Notlage zu lindern. Laut EuGH fällt sie nicht unter den Begriff "soziale Sicherheit", sondern unter den der "Sozialhilfe", die aus öffentlichen Mitteln des Aufnahmemitgliedstaats finanziert wird.

Das Unionsrecht verpflichte die Mitgliedstaaten daher nicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung bei dieser Art von Sozialleistungen zu beachten. Demnach stehe es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, Ansprüche von einer Bedingung abhängig zu machen, die ein gewisses Maß an Integration der Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat belegt, wie etwa das Vorliegen eines langfristigen Aufenthaltstitels.

EuGH, Urteil vom 05.03.2026 - C-151/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 5. März 2026.

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