Die Kinder eines EU-Beamten waren schon älter als 26, studierten aber immer noch. Das Anliegen des Vaters: den Steuerfreibetrag für den Nachwuchs weiter zu bekommen. Doch die EU-Kommission, bei der der Mann tätig war, lehnte das ab. Der Freibetrag knüpfe schließlich an den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder an und diese ende spätestens mit vollendetem 26. Lebensjahr.
Der Beamte versuchte es nun beim EuG und schließlich auch beim EuGH, jeweils aber ohne Erfolg. Beide Gerichte folgten der Argumentation der EU-Kommission (EuGH, Urteil vom 27.11.2025 – C-137/24 P).
Beamte der EU erhalten für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine monatliche Kinderzulage. Diese wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch gewährt. Auf begründeten Antrag wird sie bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt, wenn sich das Kind noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Darüber hinaus erhalten Beamte für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Steuerfreibetrag. Zu diesem Zweck wird der doppelte Betrag der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder von der Besteuerungsgrundlage abgezogen.


