Vogelschutz beim Straßenbau: Der Bestand ist geschützt, nicht das einzelne Tier

Der EuGH hat einen Fall aus Österreich genutzt um klarzustellen, wann ein Straßenbauvorhaben als absichtliche Störung geschützter Vogelarten gilt. Maßgeblich ist nicht die Beeinträchtigung einzelner Tiere, sondern die Auswirkungen auf den Bestand.

Die Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) erklärt in Art. 5 d), dass das "absichtliche Stören" von Vogelarten verboten ist. Der EuGH hat nun klargestellt, welche Vorgaben ein Straßenbauprojekt erfüllen muss, um einen Verstoß gegen dieses Verbot zu vermeiden. Anlass war ein österreichisches Verfahren zum Bau einer 1,69 Kilometer langen Straße bei St. Pölten. Umweltorganisationen hatten argumentiert, durch den Bau würden Brutplätze der Feldlerche, des Rebhuhns und der Wachtel beeinträchtigt. Außerdem drohe der später zu erwartende Verkehrslärm, Waldvögel zu beeinträchtigen.

Das österreichische Bundesverwaltungsgericht bat den EuGH, klarzustellen, welche Vorgaben für das Bauprojekt sich aus der Richtlinie ergeben.

Der EuGH betont zunächst, dass das Verbot der absichtlichen Störung nicht nur dann gilt, wenn ein Projekt bewusst auf die Beeinträchtigung von Vögeln abzielt, was hier ersichtlich nicht der Fall war. Es reicht auch aus, dass eine solche Störung in Kauf genommen wird. Damit können auch Straßenbauvorhaben wie das hier in Rede stehende grundsätzlich unter das Verbot fallen (Urteil vom 26.02.2026 - C-131/24).

Bestand muss in Gefahr sein

Entscheidend, so die Richterinnen und Richter weiter, sei nicht die Störung einzelner Tiere, sondern, ob sich das Projekt spürbar auf den Bestand einer Vogelart auswirke. Nur wenn eine Art ohnehin schon stark gefährdet sei, könne auch die Störung einzelner Individuen erheblich sein.

Außerdem gelte eine Störung nicht als "absichtlich", wenn geeignete Maßnahmen eingeplant seien, die erhebliche Auswirkungen verhindern. Solche Begleitmaßnahmen müssten daher bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Ob sie wirksam seien, müsse ein gerichtlich bestellter Sachverständiger anhand verlässlicher wissenschaftlicher Daten einschätzen.

Damit präzisiert der EuGH die Anforderungen, die Infrastrukturprojekte erfüllen müssen, um mit der Vogelschutzrichtlinie in Einklang zu stehen. Gleichzeitig werden wissenschaftliche Prognosen relevanter, die frühzeitig klären sollen, ob Schutzmaßnahmen tatsächlich ausreichen.

EuGH, Urteil vom 26.02.2026 - C-131/24

Redaktion beck-aktuell, js, 26. Februar 2026.

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