Anonymer Auskunftsanspruch: Informationen ja, aber für wen, bitte?
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Die Mitgliedstaaten dürfen verlangen, dass Bürgerinnen und Bürger, die Zugang zu Umweltinformationen wünschen, dafür ihre persönlichen Daten angeben, sagt der EuGH. Warum Deutschland deshalb aber sein IFG nachbessern sollte, erklärt Nicolas Harding.

Coillte Cuideachta Ghníomhaíochta Ainmnithe ("Coillte") ist ein teilweise im Eigentum des irischen Staates stehendes Forstwirtschaftsunternehmen. Zwischen dem 10. März 2022 und dem 7. Juni 2022 erhielt das (teil-)staatliche Unternehmen 130 Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen. 97 dieser Anträge wurden von anonymen Antragstellerinnen und Antragstellern oder unter Verwendung von Pseudonymen gestellt. Die Pseudonyme waren dabei vielfach von Filmfiguren inspiriert und hatten überwiegend eine nahezu identische Form. Es einte die Anträge überdies, dass sie keine physische Adresse der dahinterstehenden Person enthielten. Auch die Inhalte der Anträge waren sehr ähnlich, sodass das Unternehmen sie allesamt als Teil einer organisierten Kampagne mit fragwürdigen Motiven ansah und die "Antragsteller" aufforderte, ihre Identität zu bestätigen.

Da keine Reaktion erfolgte, wies Coillte die Anträge schließlich als unzulässig zurück. Insgesamt wurden 81 der Ablehnungsentscheidungen vor dem Commissioner for Environmental Information – einer irischen Behörde – angefochten. Die Behörde kam zu dem Ergebnis, dass Coillte die Anträge nach irischem Recht nicht hätte zurückweisen dürfen.

Die Sache landete schließlich vor Gericht, welches dem EuGH in dem Zusammenhang mehrere Fragen zur Auslegung der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003) vorlegte. Vor allem fragte das Gericht den EuGH sinngemäß, ob es mit der Richtlinie in Einklang stehe, wenn Adressatinnen und Adressaten von Umweltinformationsanträgen die Preisgabe der begehrten Information bei anonymen Anträgen verweigerten. 

Mitgliedstaaten dürfen Identifizierung verlangen

In seinem Urteil stellte der Gerichtshof am Donnerstag fest, dass die Umweltinformationsrichtlinie zwar nicht verlange, dass eine Person, die Zugang zu Umweltinformationen begehre, ihren tatsächlichen Namen oder ihre aktuelle physische Adresse angebe, dies es aber umgekehrt auch nicht ausschließe, wenn eine entsprechende Pflicht im nationalen Recht vorgesehen sei (Urteil vom 15.01.2026 – C-129/24). Anders formuliert verlangt die Richtlinie selbst weder die Offenlegung des tatsächlichen Namens noch einer physischen Adresse des Antragstellers. Allerdings steht es den Mitgliedstaaten frei, eine Identifizierung zu verlangen, wenn dies dazu dient, den "ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens" zu gewährleisten.

Solche nationalen Regelungen müssen dabei dem Äquivalenzgrundsatz genügen, dürfen also nicht strenger sein als bei vergleichbaren innerstaatlichen (Informationszugangs-)Verfahren, und den Effektivitätsgrundsatz wahren, also den Informationszugang nicht übermäßig erschweren.

Behörden dürften sich freuen, "FragDenStaat" eher nicht

Im Ergebnis spielt der EuGH den Ball damit den Mitgliedsstaaten zu: An ihnen liegt es, anonymisierte oder pseudonymisierte Anträge auf der Grundlage der Umweltinformationsrichtlinie zu untersagen. Ein Pflicht besteht nicht; eine entsprechende Regelung ist mit den sekundärrechtlichen Vorgaben der Richtlinie aber vereinbar, wenn sie dazu dient, ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sichern und gleichzeitig den Zugang zu Umweltinformationen – insbesondere im Vergleich zu anderen Sachinformationen – nicht über Gebühr erschwert. 

Die nach dem deutschen Umweltinformationsgesetzes (UIG) informationspflichtigen Stellen dürften sich über die Rechtsprechung des EuGH freuen, da diese sich oft einer Vielzahl anonymer Informationsanträge ausgesetzt sehen, mit denen bisweilen – unter dem Deckmantel der Anonymität – unsinnige und zeitaufwändige Informationsbegehren verfolgt werden. Strenge Verfechterinnen und Verfechter der Informationsfreiheit und staatlichen Transparenz dürften die Entscheidung hingegen kritisch sehen. Gerade auf Portalen wie "FragDenStaat", die ein niedrigschwelliges Angebot für Informationsanträge an Behörden zur Verfügung stellen und – gerade unter Verbraucherinnen und Verbrauchern – sehr beliebt sind, werden Anträge häufig anonym gestellt. Besonders im Zusammenhang mit sensiblen Informationen ist der Wunsch nach Anonymität auch gut nachvollziehbar. Dieser Informationszugangspraxis könnte nun infolge der EuGH-Entscheidung – auf dem Gebiet des deutschen UIG – ein Riegel vorgeschoben werden. 

Was bedeutet das für IFG-Anfragen?

Für das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das in seinem Anwendungsbereich deutlich weiter ist als das auf der Umweltinformationsrichtlinie basierende UIG, und auch das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) hat die Entscheidung des Gerichtshofs indes keine unmittelbaren Folgen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass diese Gesetze – ebenso wie die landesrechtlichen Informationszugangs- und Transparenzgesetze – nicht auf einer europäischen Richtlinie beruhen. Ausführungen des EuGH zur Umweltinformationsrichtlinie binden nationale Behörden und Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des unionsrechtlich nicht determinierten Rechts nicht. 

Während das VIG in § 4 Abs. 1 S. 3 zumindest eine Soll-Vorschrift zur Angabe von Namen und Postanschrift enthält, schweigt es zur Frage nach einem Verbot anonymer Anträge gänzlich. Interessant ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass das BVerwG in seinem Urteil vom 20.03.2024 (6 C 8.22) entschieden hat, dass das IFG eine Kenntnis der Behörde von der Identität des Antragstellers bzw. der Antragstellerin voraussetzt und daher anonyme oder unter Pseudonym gestellte IFG-Anträge unzulässig sind. Dies begründete das Gericht im Wesentlichen – auch wenn das IFG keine ausdrückliche Pflicht zur Identitätspreisgabe enthält – damit, dass eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung der informationspflichtigen Stelle eine Identitätskenntnis hinsichtlich des Antragstellers bzw. der Antragstellerin voraussetze. Eine ausdrückliche Normierung der Pflicht zur Angabe persönlicher Daten existiert im IFG nicht, was das BVerwG indes nicht daran hinderte, ein Verbot anonymer Anträge als ungeschriebenen Grundsatz des Informationsfreiheitsrechts einzustufen. 

Will der Staat persönliche Daten, braucht es eine Grundlage

Damit steht nunmehr fest, dass es den Mitgliedsstaaten gestattet ist, anonyme Umweltinformationsanträge zu untersagen. Der EuGH geht in seiner Entscheidung indes davon aus, dass es dafür einer nationalen Regelung bedarf, die für sich genommen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dient und sicherstellt, dass der Informationszugang nicht in unverhältnismäßiger Weise erschwert wird. An einer solchen Regelung dürfte es in Deutschland bisher fehlen und es ist zumindest zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des BVerwG zum IFG, der zufolge das Verbot anonymer Informationsanträge als ungeschriebener Grundsatz des Informationsfreiheitsrechts anzusehen ist, mit den vom EuGH entwickelten Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie vereinbar ist. 

Insofern dürfte es zielführend und womöglich sogar zwingend sein, das Verbot anonymer Informationsanträge bzw. die Pflicht zur Angabe persönlicher Daten im Rahmen von Informationsanträgen auf der Grundlage von IFG und UIG – etwa nach dem Vorbild des VIG – gesetzlich zu kodifizieren. Dafür spricht schon der Gedanke der Rechtssicherheit, doch auch aus verfassungsrechtlicher Sicht drängt sich Änderungsbedarf auf. Schließlich handelt es sich bei der Pflicht zur Preisgabe personenbezogener Daten im Informationszugangsverfahren um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (für das IFG) sowie Art. 8 EU-Grundrechtecharta (für das UIG). Schließlich ist auch aus datenschutzrechtlicher Perspektive eine ausdrückliche Regelung erforderlich, was schon im Zusammenhang mit der Entscheidung des BVerwG vom 20.03.2024 scharf kritisiert wurde. 

Dr. Nicolas Harding ist Rechtsanwalt bei Brock Müller Ziegenbein in Kiel. Er betreut Mandate im Öffentlichen Recht mit Schwerpunkt u.a. im Bereich des staatlichen Informationshandelns.

EuGH, Urteil vom 15.01.2026 - C-129/24

Gastbeitrag Dr. Nicolas Harding, 15. Januar 2026.

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