Vergleichsportale und Versicherer sind grundsätzlich auf unterschiedlichen Dienstleistungsmärkten unterwegs – und somit keine Wettbewerber. Das hat der – vom LG München I eingeschaltete – EuGH in einem Streit um die Zulässigkeit von Produkt-Vergleichen mittels Noten festgestellt (Urteil vom 08.05.2025 - C-697/23). Weil Vergleichsportale eine ganz andere Art von Dienstleistung erbrächten, seien auch die Bestimmungen über vergleichende Werbung nicht anwendbar, so das Gericht. Das LG müsse im Einzelfall allerdings selbst nochmal prüfen.
Versicherer sah unlautere Werbung
Wer auf der Suche etwa nach einer neuen Haftpflicht- oder KFZ-Versicherung ist, kann sich auf Check24.de nicht nur die verschiedenen Anbieter ansehen, sondern sie auch miteinander vergleichen. Dafür bewertet Check24 die verschiedenen Versicherungen mit Noten von 1,0 bis 4,0, was Verbraucherinnen und Verbrauchern im Wust der Policen einen Überblick verschaffen soll. Gegen diese Art der Beurteilung wehrte sich die Versicherungsgruppe HUK-Coburg mit einer Klage.
Aus Sicht des Versicherers stellen die Tarifnoten eine unzulässige vergleichende Werbung dar und verstoßen somit gegen § 6 UWG. Danach handelt unlauter, wer sich beim Vergleichen nicht an objektive Kriterien hält. Die Noten seien Werturteile, so die HUK-Coburg, die eine falsche Objektivität vorspiegelten und für Verbraucherinnen und Verbraucher ein hohes Täuschungspotential hätten.
Das LG München I hatte den EuGH daraufhin um Auslegung der Richtlinie 2006/114/EG gebeten, die das UWG umsetzt und die Gewerbetreibende vor irreführender und unlauterer Werbung schützen soll. Art. 4 Buchst. c der Richtlinie regelt, wann eine vergleichende Werbung zulässig ist. Das LG wollte wissen, ob derlei Vergleiche auch zulässig sein können, wenn sie in Form von Noten oder Punkten erfolgen.
LG muss nochmal ran
Für den EuGH war das allerdings gar nicht die entscheidende Frage. Die Luxemburger Richterinnen und Richter zweifelten viel eher daran, ob die Bestimmungen der Richtlinie (und damit auch die Bestimmungen im UWG) überhaupt anwendbar sind. Denn in der betreffenden Norm heißt es, dass die vergleichende Werbung von "Mitbewerbern" stammen muss. Für den EuGH war es deshalb entscheidend, ob Vergleichsportale überhaupt als Mitbewerber derjenigen Unternehmen angesehen werden können, deren Produkte sie vergleichen. Das sei der Fall, wenn ihre jeweiligen Dienstleistungen substituierbar (also ersetzbar ähnlich) seien.
Das im Falle von Check24 zu entscheiden, sei Sache des LG München I, so der EuGH. Allerdings machten die Richterinnen und Richter in ihrem Urteil bereits sehr deutlich, wie sie es sehen: "Vorbehaltlich einer näheren Prüfung durch das LG München I sei daher davon auszugehen, dass (…) HUK-Coburg und (…) Check24 (…) Dienstleistungen anbieten, die nicht substituierbar sind und sie demnach auf unterschiedlichen Dienstleistungsmärkten tätig sind."