"Kauf auf Rechnung": Werbung muss Hinweis auf Bonitätsprüfung enthalten

Das Versandhaus Bonprix warb mit dem Versprechen, Kunden könnten auch "auf Rechnung" kaufen, verschwieg jedoch, dass sie dafür kreditwürdig sein müssen. Der EuGH meint nun, darauf hätten Verbraucher hingewiesen werden müssen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg ist dem Ziel ihrer Klage gegen das Kleidungsversandhaus Bonprix einen Schritt nähergekommen. Auf die Vorlagefrage des BGH stützt der EuGH die Ansicht der Verbraucherschützer, Bonprix habe die besonderen Pflichten für Angebote zur Verkaufsförderung nicht eingehalten (Urteil vom 15.05.2025 C-100/24). Denn auch die Werbung mit Zahlungsmodalitäten – wie dem Kauf auf Rechnung – falle unter diesen unionsrechtlichen Begriff und unterliege demnach den strengen verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen. Nun muss der BGH endgültig entscheiden.

Instanzgerichte: kein Vorteil – keine Verkaufsförderung

Der Fall betraf eine Online-Werbeanzeige von Bonprix. Der Slogan "Bequemer Kauf auf Rechnung" stieß der Verbraucherzentrale auf, denn er enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Zahlungsmodalität unter dem Vorbehalt einer vorherigen Prüfung der Kreditwürdigkeit stand. Sie sah in der Werbung deshalb einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, wonach bei Angeboten zur Verkaufsförderung die Bedingungen leicht zugänglich und klar angegeben werden müssen. Nach Ansicht der Verbraucherschützer hätte die Bedingung – Bonitätsprüfung – eines Hinweises bedurft.

Vor dem LG Hamburg und dem OLG der Hansestadt hatte sie damit keinen Erfolg. Die Gerichte waren der Auffassung, die betreffende Norm sei nicht anwendbar. Ihr Argument: Der Kauf einer Ware auf Rechnung verschaffe dem Käufer keinen geldwerten Vorteil, damit sei die Werbeaussage kein "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne der Norm.

EuGH: Kauf auf Rechnung ist ein objektiver Vorteil

Die Auslegung des Begriffs "Angebot zur Verkaufsförderung" beschäftigte auf die Revision der Verbraucherzentrale hin auch den BGH. Weil die Norm eine unionsrechtliche Vorgabe aus Art. 8c der "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" (RL 2000/31/EG) umsetzt, fragten die Karlsruher Richterinnen und Richter beim EuGH nach: Stellt die Werbung mit einer Zahlungsmodalität ein "Angebot zur Verkaufsförderung" dar?

Das hat der EuGH nun bejaht – zumindest sofern diese Zahlungsmodalität dem Kunden einen objektiven und sicheren Vorteil verschaffe, der sein Verhalten bei der Kaufentscheidung beeinflussen kann. Das hielt der Gerichtshof im Fall der Bonprix-Werbung für gegeben. Der Vorteil bestehe schon darin, dass dem Käufer ein Zahlungsaufschub und damit ein Liquiditätsvorschuss gewährt werde. Außerdem müsse er im Fall einer Rückabwicklung keine Rückerstattung verlangen. Der Vorteil könne auch in einer reinen Bequemlichkeit bestehen, so der EuGH. Wichtig sei nur, dass dadurch die Kaufentscheidung des Kunden beeinflusst werde, was hier der Fall sei.

Damit gibt der EuGH bereits eine Tendenz für die ausstehende Entscheidung des BGH ab: "Der Adressat einer Werbeaussage, in der auf eine spezifische Zahlungsmodalität hingewiesen wird, muss über die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme informiert werden, sobald er auf die Verkaufs-Website zugreift". Folglich, so der EuGH, müsse ein Verbraucher auf Anhieb erkennen können, dass ihm ein Vertragsabschluss wahrscheinlich verwehrt wird, wenn das Ergebnis der Bonitätsprüfung zu seinen Ungunsten ausfällt.

EuGH, Urteil vom 15.05.2025 - C-100/24

Redaktion beck-aktuell, dd, 15. Mai 2025.

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