EuGH bestätigt Richtlinienverstoß Italiens wegen 44 nicht rechtzeitig angepasster Mülldeponien

Italien hat im Hinblick auf 44 Deponien gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien verstoßen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.03.2019 entschieden und einer Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission stattgegeben. Die Deponien seien zum Teil nicht fristgerecht stillgelegt und zum Teil nicht fristgerecht an die Richtlinienanforderungen angepasst worden (Az.: C-498/17).

Kommission wirft Italien Verstoß gegen Richtlinie über Abfalldeponien vor

Im Jahr 2012 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Italien, in dem sie dem Land vorwarf, dass sich 102 Deponien in seinem Staatsgebiet befänden, die unter Verstoß gegen die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien betrieben würden.

Bestandsdeponien müssen Richtlinienanforderungen erfüllen oder geschlossen werden

Mit dieser Richtlinie sollen die negativen Auswirkungen des Vergrabens von Abfällen im Boden auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit durch Einführung strenger technischer Anforderungen weitestmöglich vermieden oder vermindert werden. Daher mussten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie spätestens am 16.07.2009 die vorhandenen Deponien, also jene, die vor dem 16.07.2001 bereits genehmigt worden oder bereits in Betrieb waren, mit den in der Richtlinie festgelegten Anforderungen in Einklang bringen oder sie schließen.

"Abschlussverpflichtungen" Gegenstand des Verfahrens

Nach einem Schriftwechsel gewährte die Kommission Italien eine Antwortfrist bis zum 19.10.2015 und erläuterte, dass das in Rede stehende Verfahren sogenannte Abschlussverpflichtungen betreffe. Es gehe also um die Verpflichtung, die von einem Mitgliedstaat für eine bestimmte Deponie bereits erlassen Maßnahmen auch durchzuführen. Diese Abschlussverpflichtungen bestehen daher je nach der jeweiligen Deponie entweder in der Umsetzung der zu deren Stilllegung erforderlichen Maßnahmen oder in der Durchführung der notwendigen Arbeiten, um diese Deponie mit der Richtlinie in Einklang zu bringen, falls die Fortsetzung ihres Betriebs genehmigt worden war.

Kommission erhebt Vertragsverletzungsklage gegen Italien

Im Jahr 2017 erhob die Kommission eine Vertragsverletzungsklage vor dem EuGH, weil Italien 44 Deponien nach wie vor nicht in Einklang mit der Richtlinie gebracht oder sie geschlossen hatte.

EuGH bestätigt für 44 Deponien Richtlinienverstoß

Der EuGH hat der Klage stattgegeben und für die 44 Deponien auf einen Verstoß Italiens gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie erkannt. Ob eine Vertragsverletzung vorliege, sei anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist befunden habe. Ferner könne sich ein Mitgliedstaat nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Hier habe die Kommission die Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen auf den 19.10.2015 festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt habe Italien nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um die betreffenden 44 Deponien anzupassen, und daher gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen.

Deponien bei Fristablauf nicht stillgelegt oder noch nicht angepasst gewesen

Laut EuGH ist zwischen den Parteien unstreitig, dass 31 Deponien am 19.10.2015 nicht stillgelegt gewesen seien und zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage der Kommission nach wie vor mit der Richtlinie nicht in Einklang gestanden hätten. Außerdem sei von den Parteien bestätigt worden, dass die Arbeiten, mit denen sieben weitere Deponien mit der Richtlinie in Einklang gebracht werden sollten, im Lauf der Jahre 2017 und 2018, also nach dem 19.10.2015 abgeschlossen wurden. In Bezug auf sechs weitere Deponien habe Italien der Kommission keine Möglichkeit gegeben, von den Dokumenten Kenntnis zu nehmen, die die Anpassung dieser Deponien belegten. Selbst wenn eine solche Anpassung gegeben wäre, sei diese erst nach dem 19.10.2015 erfolgt.

EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - C-498/17

Redaktion beck-aktuell, 21. März 2019.