Berliner Verbraucherzentrale hatte geklagt
Hintergrund ist eine Klage der Berliner Verbraucherzentrale gegen die Deutsche Bahn. Die Verbraucherschützer sind der Ansicht, dass die Kunden beim Internet-Kauf von Bahncard 25 und 50 über das Widerrufsrecht informiert werden müssen. Zudem müsse ein Muster des Widerrufsformulars zur Verfügung gestellt werden.
OLG Frankfurt am Main fragte nach Anwendbarkeit und Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bat den EuGH um Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie (ZVertriebsR 2018, 372). Konkret wollte es wissen, ob der Online-Kauf einer Bahncard einen Dienstleistungsvertrag im Sinn dieser Richtlinie darstelle. Zudem sollte der EuGH klären, ob der Vertrag über den Bahncard-Kauf in Teilen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen ist, weil es sich womöglich um einen Vertrag zur Beförderung von Personen handeln könnte.
EuGH: Richtlinie greift uneingeschränkt
Die Luxemburger Richter machten nun klar, dass der Kauf einer Bahncard ohne Ausnahmen ein Dienstleistungsvertrag im Sinn der Richtlinie ist. Im konkreten Rechtsstreit zwischen Deutscher Bahn und Verbraucherschützern müsse nun das Frankfurter Gericht entscheiden. Zur Frage des Widerrufformulars äußerten sich die Luxemburger Richter nicht.
Deutsche Bahn will EuGH-Urteil zunächst einmal analysieren
Die Deutsche Bahn kündigte am 12.03.2020 an, die Entscheidung der Luxemburger Richter nun zu analysieren. "Wir werden das Urteil jetzt genau prüfen. Für die allermeisten Kunden hat das Urteil keine Auswirkungen", teilte das Unternehmen mit. Die Bahncard sei fest im Alltag von mehr als fünf Millionen Kunden verankert und liege voll im Trend. "Und das wird auch nach dem Urteil so bleiben." Die Bahncard ist ein seit Jahren gängiges Rabattsystem der Deutschen Bahn, das derzeit rund 5,2 Millionen Menschen nutzen. Die Bahncard 25 bietet 25% Rabatt und kostet aktuell 55,70 Euro für ein Jahr.