Klägerinnen verlangen wegen Verspätung ihres Flugs mit Anschlussflug Ausgleichszahlung
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens flogen mit Brussels Airlines von Rom über Brüssel nach Hamburg. Da ihr Flug in Hamburg mit einer Verspätung von drei Stunden und fünfzig Minuten gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit ankam, klagten sie beim Amtsgericht Hamburg auf eine Ausgleichszahlung von jeweils 400 Euro nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG. Nach dieser Regelung in der Auslegung durch den EuGH (BeckRS 2012, 82188) haben Fluggäste im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 Kilometern oder weniger und von 400 Euro bei Flügen zwischen zwei Mitgliedstaaten über eine Entfernung von mehr als 1.500 Kilometern.
AG Hamburg fragt nach Entfernungsermittlung bei Flügen mit Anschlussflügen
Das AG setzte das Verfahren aus und rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an. Es wollte wissen, ob im Fall eines Fluges mit Anschlussflügen die Gesamtentfernung für den Flug der Entfernung zwischen dem Start- und dem Zielflughafen entspricht (im vorliegenden Fall 1.326 Kilometer zwischen Rom und Hamburg) oder ob diese nach der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke zu berechnen ist (im vorliegenden Fall 1.656 Kilometer = 1.173 Kilometer für die Entfernung zwischen Rom und Brüssel und 483 Kilometer für die Entfernung zwischen Brüssel und Hamburg). Die Höhe des zu zahlenden Ausgleichs hing von der Antwort auf diese Frage ab.
EuGH: Luftlinienentfernung zwischen Startflughafen und Zielflughafen maßgeblich
Laut EuGH ist bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die nach der Großkreismethode zu ermittelnde Entfernung (Luftlinienentfernung) zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel maßgeblich, nicht hingegen die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke. Die Fluggastrechteverordnung unterscheide im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht danach, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen. Daraus folge, dass die Fluggäste in beiden Fällen bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichs gleich zu behandeln seien.
Art des Flugs für Ausmaß der Unannehmlichkeiten ohne Bedeutung
Denn die verschiedenen in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichstranchen trügen dem unterschiedlichen Umfang der Unannehmlichkeiten Rechnung, die den Fluggästen dadurch entstünden, dass sie nicht die Möglichkeit haben, ihre Reise nach freien Stücken umzugestalten und so den mit der Annullierung oder großen Verspätung ihres Flugs verbundenen Zeitverlust zu vermeiden. Die Art des Flugs (Direktflug oder Flug mit Anschlussflug) habe dabei keine Auswirkungen auf den Umfang der den Fluggästen entstandenen Unannehmlichkeiten, so der EuGH.