Hintergrund war eine Reihe von Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten der DS-GVO von Nutzerinnen und Nutzern bei der irischen Behörde über WhatsApp Ireland eingingen. Anlässlich dieser Beschwerden leitete die irische Aufsichtsbehörde von Amts wegen ein Untersuchungsverfahren ein und legte anschließend anderen nationalen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf vor, in dem sie Verstöße des Unternehmens gegen die DS-GVO sowie geplante zu verhängende Bußgelder feststellte.
Dieser Beschlussentwurf führte zu Streitigkeiten zwischen verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden, woraufhin die irische Behörde den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) als übergeordnete Europäische Behörde anrief. Der erließ einen für alle nationalen Behörden verbindlichen Beschluss, in dem er die irische Behörde aufforderte, ihren Entwurf in wesentlichen Punkten zu ändern und insbesondere zusätzliche Verstöße gegen die DS-GVO anzunehmen und die geplanten Bußgelder erheblich zu erhöhen.
Auf dieser Grundlage erließ die irische Behörde ihren endgültigen, an WhatsApp Ireland gerichteten Beschluss, in dem sie, dem EDSA-Beschluss folgend, Geldbußen in Höhe von insgesamt 225 Millionen Euro gegen das Unternehmen verhängte.
EuGH: Verbindlicher Beschluss ist keine bloße "Zwischenmaßnahme"
WhatsApp zog vor das EuG, doch das erklärte die Nichtigkeitsklage für unzulässig. Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass WhatsApp Ireland vom Beschluss der EDSA nicht unmittelbar betroffen sei, da es sich lediglich um eine an die nationale Behörde gerichtete "Zwischenmaßnahme" handele, die erst auf nationaler Ebene umgesetzt werden müsse.
Gegen dieses Urteil wandte sich WhatsApp Ireland an den EuGH, der dem Unternehmen Recht gab (Urteil vom 10.02.2026, C-97/23 P). Nun muss das EuG in der Sache über die Klage entscheiden, also vor allem prüfen, ob WhatsApp tatsächlich gegen die betreffenden Bestimmungen der DS-GVO verstoßen hat.
Denn der Beschluss der EDSA stelle sehr wohl eine direkt vor den Unionsgerichten anfechtbare Handlung und keine bloße "Zwischenmaßnahme" dar. Er sei für die irische Aufsichtsbehörde verbindlich und lege die Position der Einrichtung endgültig fest, ohne ihr dabei einen Ermessensspielraum einzuräumen.
WhatsApp sei durch den Beschluss auch unmittelbar betroffen, denn der Beschluss verändere unmittelbar die Rechtslage des Unternehmens. Auf eine Umsetzung des Beschlusses auf nationaler Ebene komme es für die Betroffenheit nicht mehr an. Die irische Behörde könne das Ergebnis des EDSA-Beschlusses nämlich nicht mehr abändern und müsse sich an die vom EDSA angenommenen DS-GVO-Verstöße sowie die Höhe der Bußgelder halten.


