Nach Hochzeit in Deutschland: Polen muss Ehe zweier polnischer Männer anerkennen
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EU-Staaten müssen in anderen Mitgliedsländern geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen ihrer Bürgerinnen und Bürger nach einem Urteil des EuGH anerkennen. Eine Weigerung verstoße gegen das Freizügigkeitsrecht.

Im Jahr 2018 heirateten zwei polnische Männer in Berlin. Einer der beiden Männer besitzt auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Nach ihrer Hochzeit zog das Ehepaar nach Polen und beantragte dort die Umschreibung der in Deutschland ausgestellten Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister. Damit wäre ihre Ehe auch in Polen anerkannt worden.

Doch der Antrag des Ehepaares wurde abgelehnt. Die Behörde argumentierte, dass das polnische Recht die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zulasse. Die Umschreibung der Eheurkunde würde damit den Grundprinzipien der polnischen Rechtsordnung zuwiderlaufen.

Das Paar wehrte sich gegen diese Auffassung und das mit der Entscheidung befasste Oberste Verwaltungsgericht Polens wandte sich schließlich an den EuGH. Es wollte wissen, ob es mit Unionsrecht vereinbar sei, die Anerkennung der Ehe in Polen zu verweigern.

Rechtmäßig geschlossene Ehen von Unionsbürgern müssen anerkannt werden

Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedsstaat verpflichtet ist, die Ehe zweier Unionsbürger gleichen Geschlechts anzuerkennen, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde (Urteil vom 25.11.2025 - C-713/23).

Zwar fielen die Regelungen über die Ehe in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssten aber bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht beachten. Als Unionsbürger hätten die Männer das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und sowohl im Zuge der Ausübung dieses Rechts als auch nach der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ein normales Familienleben zu führen. Wenn sich das Paar im Aufnahmemitgliedstaat, also in Deutschland, durch eine Eheschließung ein Familienleben aufgebaut habe, müsse es dieses auch in seinem Heimatland Polen fortsetzen können.

Die Verweigerung der Anerkennung einer Ehe zweier Unionsbürger, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedsstaat geschlossen wurde, könne zu schwerwiegenden Nachteilen administrativer, beruflicher und privater Art führen, die das Paar dazu zwingen würden, in ihrem Herkunftsstaat als ledige Personen zu leben.

Weigerung ist Verstoß gegen Unionsrecht

Daher verstoße die Weigerung Polens, die Ehe anzuerkennen, gegen Unionsrecht. Mit der Verweigerung werde nicht nur gegen das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht verstoßen, sondern auch das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt.

Der EuGH entschied, dass die Pflicht zur Anerkennung weder der nationalen Identität Polens widerspricht noch die öffentliche Ordnung gefährdet. Sie bedeute auch nicht, dass der Mitgliedsstaat in seinem nationalen Recht die Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts erlauben müsse.

Zudem besäßen die Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum bei der Auswahl der Modalitäten für die Anerkennung einer solchen Ehe. Bei der Umschreibung einer ausländischen Eheurkunde handele es sich nur um eine der in Frage kommenden Modalitäten. Andere Modalitäten dürften allerdings eine Anerkennung weder unmöglich machen oder übermäßig erschweren noch gleichgeschlechtliche Paare diskriminieren, so der EuGH weiter.

Für den konkreten Fall bringe das allerdings keine anderen Optionen, denn im polnischen Recht sei die Umschreibung der Eheurkunde die einzige Möglichkeit der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat geschlossenen Ehe. Polen müsse dieses Mittel daher unterschiedslos auch auf gleichgeschlechtliche Paare anwenden.

EuGH, Urteil vom 25.11.2025 - C-713/23

Redaktion beck-aktuell, kw, 25. November 2025.

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