Der EuGH entschied heute in zwei Vorabentscheidungsgesuchen, dass kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem Geschmacksmusterrecht und dem Urheberrecht besteht. Beide Schutzarten könnten nebeneinander greifen. Damit hat er Fragen aus Schweden und Deutschland beantwortet (EuGH, Urteil vom 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23).
Die beiden Fälle rücken zwei Grundfragen ins Zentrum: Nach welchen Maßstäben ist Originalität im Designrecht unionsweit zu bestimmen, und wie lässt sich eine rechtsstaatlich verlässliche Balance zwischen Innovationsschutz und Gestaltungsfreiheit sichern?
Die urheberrechtliche Einordnung von Designobjekten bewegt sich traditionell im Spannungsfeld von Gebrauch und Gestaltung: Viele Möbel, Lampen, Taschen oder Schuhe sind Alltagsgegenstände und beanspruchen zugleich ästhetische Eigenständigkeit. Gerade diese Doppelnatur führt im deutschen Urheberrecht noch immer zu erheblichen Unsicherheiten. Wann hebt sich ein Designobjekt hinreichend vom Zweckmäßigen ab, um als angewandte Kunst im Sinne des UrhG geschützt zu sein? Wann droht die Gefahr, banale Alltagsformen durch Urheberrechte zu monopolisieren? Die bisherigen dogmatischen Kriterien hierfür bleiben unscharf.
Verschärft wird diese Rechtsunsicherheit durch die europäische Dimension vieler Fallgestaltungen: Während Designobjekte längst im grenzüberschreitenden Binnenmarkt hergestellt und vertrieben werden, bestimmen nationale Gerichte weiterhin, ob urheberrechtlicher Schutz besteht. Häufig beeinflusst die Wahl des Mitgliedstaats, in dem geklagt wird, den Schutzumfang deswegen maßgeblich.
Palais Royal gegen Cord
Der erste Ausgangsfall: Das schwedische Unternehmen Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag (Asplund) entwirft und vertreibt Möbel, darunter den Tisch "Palais Royal". Die schwedischen Gesellschaften Mio AB, die Mio e-handel AB und die Mio Försäljning AB (Mio) bieten mit dem Tisch "Cord" ein ähnlich gestaltetes Modell an. Asplund sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und klagte auf Unterlassung. Während das schwedische Patent- und Marktgericht der Klage stattgab, bestreitet Mio vor dem schwedischen Berufungsgericht weiterhin sowohl die Schutzfähigkeit als auch jede Verletzungshandlung: Der Tisch von Asplund sei nicht originell genug, die Unterschiede zwischen den beiden Tischen seien deutlich. Man habe den Tisch Cord eigenständig entworfen.
Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht dem EuGH eine Reihe von Fragen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Designobjekten zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen dabei Fragen zu den Kriterien für die Anerkennung eines Gebrauchsgegenstands als Werk der angewandten Kunst sowie zu den Parametern, nach denen eine Beeinträchtigung dieses Schutzes rechtlich zu beurteilen ist (Rechtssache C-580/23).
USM Haller gegen Konektra
Der zweite Ausgangsfall: Die schweizerische USM U. Schärer Söhne AG (USM) stellt seit Jahrzehnten das modulare Möbelsystem "USM Haller" her, das sich auch in vielen Anwaltskanzleien wiederfindet. Das Möbelsystem zeichnet sich durch verchromte Rundrohre und charakteristische Kugelverbindungen aus, die mit farbigen Metallplatten zusammengefügt werden. Das deutsche Unternehmen Konektra GmbH und ihr Geschäftsführer boten hierfür – zunächst unbeanstandet von USM – entsprechende Ersatz- und Ergänzungsteile an. Später bot Konektra jedoch auch fertig montierte Möbel, Montageanleitungen und einen Montageservice an. USM sieht darin eine Verletzung des Urheberrechts am "USM Haller"-System als Werk der angewandten Kunst; zumindest aber eine unlautere Nachahmung.
Während das LG Düsseldorf der urheberrechtlichen Klage stattgab, verneinte das OLG Düsseldorf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit und bejahte lediglich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (Urteil vom 2.6.2022 – 20 U 259/20). Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Revision ein. Der BGH hat den EuGH angerufen, weil er die Auslegung des Begriffs der Eigenart sowie das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht für entscheidungserheblich hält.
Der EuGH soll insbesondere klären, ob bei Designobjekten strengere Anforderungen an die Gestaltungsfreiheit gelten als bei klassischen Kunstwerken. Außerdem fragt der BGH, ob bei der Prüfung auf den tatsächlichen Schaffensprozess des Designers oder nur auf das sichtbare Ergebnis abzustellen ist und ob nachträgliche Faktoren wie die Anerkennung einer Gestaltung in Kunstausstellungen oder durch Museen berücksichtigt werden dürfen (Rechtssache C-795/23).
Zwischen Formfreiheit und Schutzumfang
Die Frage des urheberrechtlichen Schutzes von Designobjekten ist nicht nur von rechtlicher, sondern auch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung: Alltagsgegenstände sind nicht nur Kultur-, sondern auch Wirtschaftsgüter, deren Designqualität oftmals den zentralen Wertschöpfungsfaktor darstellt. Der urheberrechtliche Schutz eröffnet dabei einen weitreichenden, langfristigen Ausschließlichkeitsanspruch und greift damit zugleich tief in den Wettbewerb ein. Anders ist das beim zeitlich und inhaltlich begrenzteren Geschmacksmusterrecht. Die dogmatische Abgrenzung zwischen nicht schutzfähiger zweckbestimmter Form und schutzfähiger Gestaltung ist daher von zentraler Bedeutung.
Designobjekte können als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG verkörpern. Seit der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 (Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 143/12) gelten hierfür gegenüber zweckfreien Werken der Kunst keine erhöhten Anforderungen mehr. Entscheidend ist eine Gestaltungshöhe, die es nach Auffassung von mit Kunst vertrauten Kreisen rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.
Da das Urheberrecht in weiten Bereichen unionsrechtlich harmonisiert ist und die verbindliche Auslegung der maßgeblichen EU-Richtlinien dem EuGH obliegt, ist die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts konsequent an der europarechtlichen Rechtsprechung auszurichten.
EuGH: Designobjekte können geschmacksmuster- und urheberrechtlich geschützt sein
In seiner heutigen Entscheidung präzisiert der EuGH die unionsrechtlichen Maßstäbe für den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst. Zunächst betont der EuGH, dass Designobjekte grundsätzlich sowohl geschmacksmuster- als auch urheberrechtlichen Schutz genießen könnten. Dabei verneinen die Richterinnen und Richter ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen beiden Schutzsystemen und ordnen sie als eigenständige, gleichrangige Schutzformen ein.
Für den urheberrechtlichen Werkschutz von Designobjekten gelten nach Auffassung des EuGH dieselben Anforderungen hinsichtlich der Originalität wie für andere Werkarten. Ein urheberrechtliches Werk sei danach ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers erkennen lässt, weil sich in ihm freie kreative Entscheidungen manifestieren. Technisch oder funktional erzwungene Gestaltungen scheiden nach Ansicht des EuGH ebenso aus wie solche, die zwar frei gewählt sind, aber keinen individuellen Ausdruck tragen.
In eine Abwägung könnten begleitende Umstände wie die Absichten beim Schaffensprozess, Inspirationsquellen, Formenschatz, die Möglichkeit einer unabhängigen Parallelschöpfung oder spätere fachliche Anerkennung einbezogen werden. Für die Originalitätsprüfung sei das jedoch weder notwendig noch ausschlaggebend. Maßgeblich bleibe allein, ob sich die freien schöpferischen Entscheidungen des Urhebers im Werk selbst objektiv niederschlagen. Für die Verletzungsprüfung sei entscheidend, ob diese prägenden Gestaltungselemente im angegriffenen Design wiedererkennbar übernommen wurden.
Der Gesamteindruck sowie die Gestaltungshöhe des Werks spielen nach Ansicht des EuGH keine Rolle. Ebenso wenig dürfe allein die Möglichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung den urheberrechtlichen Schutz ausschließen.
Die "Poesie der Dinge" findet ihren Platz im Recht
Die heutige EuGH-Entscheidung ist eine überfällige Klärung. Sie stellt klar, dass der urheberrechtliche Schutz von Designobjekten kein Sonderfall ist. Auch sie können als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein, sofern sich in ihrer Gestaltung eigenständig getroffene, freie kreative Entscheidungen des Urhebers erkennen lassen. Zugleich zieht der EuGH eine klare Grenzlinie: Was technisch oder funktional notwendig ist, scheidet als Anknüpfungspunkt für den urheberrechtlichen Schutz aus. Schutz genießt also allein das ästhetische Plus, das den individuellen Ausdruck des Urhebers trägt.
Für die Praxis bedeutet dies zweierlei: Zum einen wird der urheberrechtliche Schutz von Designobjekten künftig leichter zu begründen sein. Zum anderen steigt die Verantwortung der nationalen Gerichte, Originalität nachvollziehbar herauszuarbeiten. Nicht (nur) mit Hilfe musealer Würdigung oder nachträglicher Wertschätzung, sondern am Maßstab des objektiv sichtbaren Werkcharakters.
Damit entsteht ein ausgewogener Schutzraum und die "Poesie der Dinge" findet ihren Platz im Recht. Für die betroffenen Branchen ist das zugleich Chance und Verpflichtung. Design muss sich in Zukunft noch deutlicher als das zeigen, was es im besten Fall sein will: angewandte Kunst.
Dr. Gabriele L. Stark-Lütke Schwienhorst ist als Rechtsanwältin bei CMS in Hamburg im Urheber- und Medienrecht tätig und berät Mandantinnen und Mandanten zu Fragen des Schutzes geistigen Eigentums.


