Ungarn durfte keine Preisvorgaben für Grundnahrungsmittel machen

Ungarn hat mit seinen Mengen- und Preisvorgaben für verschiedene Grundnahrungsmittel gegen EU-Recht verstoßen. Das hat der EuGH entschieden. Die entsprechende Verordnung, die in den Jahren 2022 und 2023 galt, habe den freien Wettbewerb beeinträchtigt.

Ungarn hatte während der Corona-Pandemie eine Regierungsverordnung erlassen, die vorsah, dass Händler bestimmte, im Voraus festgelegte Mengen von Zucker, Weizenmehl, Sonnenblumenöl, Schweine- und Geflügelfleisch sowie Milch zu einem bestimmten Preis zum Verkauf anbieten mussten. Infolge des Ukraine-Kriegs wurden der Liste noch Eier und Kartoffeln hinzugefügt. Bei Verstößen drohten Geldbußen. Die Verordnung war von Februar 2022 bis Ende Juli 2023 in Kraft. 

Im Mai 2023 verhängten die ungarischen Behörden gegen einen Einzelhändler eine Geldbuße, weil er bei fünf der mengen- und preisregulierten Erzeugnisse die festgelegten Tagesmengen nicht auf Lager gehabt habe. Der Händler klagte dagegen, das ungarische Gericht schaltete den EuGH ein.

Der EuGH attestiert, dass die Verordnung unionsrechtswidrig war (Urteil vom 12.09.2024 - C-557/23). Sie verstoße gegen die EU-Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO-Verordnung). Die Mengen- und Preisregelung hindere die Händler daran, ihre Verkaufspreise und -mengen auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen frei zu bestimmen, und beeinträchtige daher den freien Wettbewerb.

Diese Einschränkung sei auch nicht gerechtfertigt, um die Inflation zu bekämpfen und die Versorgung benachteiligter Verbraucher mit Grundnahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen zu gewährleisten. Denn sie sei jedenfalls unverhältnismäßig - unter anderem mit Blick auf die Störungen der gesamten Versorgungskette aufgrund der Vorgaben.

EuGH, Urteil vom 12.09.2024 - C-557/23

Redaktion beck-aktuell, hs, 12. September 2024.